Noch immer ereignen sich viele Arbeitsunfälle bei der Bedienung von Maschinen aller Art. Ein großes Gefahrenpotenzial mit tödlichen und schwersten Arbeitsunfällen lauert bei Einstellungs-, Wartungs-, Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten. Für diese „Besondere Arbeiten“ gibt die Arbeitsmittelverordnung besondere Maßnahmen vor, die einzuhalten sind.

(Credit: F. Hutter)

Grundsätzlich dürfen Einstell-, Wartungs-, Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten sowie Arbeiten zur Beseitigung von Störungen nicht an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln durchgeführt werden. Unbeabsichtigtes, unbefugtes oder irrtümliches Einschalten der Arbeitsmittel muss durch geeignete Maßnahmen verhindert werden. In der Praxis haben sich zum Beispiel „Lockout-Tagout“, das Absperren von Wartungsschaltern mit eigenem Schloss, automatische Verriegelungen oder gesicherte Unterbrechung der Stromzufuhr bewährt. Wenn diese besonderen Arbeiten an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln durchgeführt werden müssen, sind vier wichtige Schritte für Ihre Sicherheit einzuhalten.

 

Schritt 1:

Es müssen geeignete Schutzmaßnahmen festgelegt und umgesetzt werden. Diese Schutzmaßnahmen sollten mindestens drei Personen gemeinsam erarbeiten.

 

Schritt 2:

Die Durchführung der Schutzmaßnahmen ist zu überwachen. Eine entsprechende Kontrolle durch die Führungskräfte, ob die gesetzten Schutzmaßnahmen auch ihre Wirkung und Sicherheit erzielen und ob sie vom Mitarbeiter auch verwendet werden, ist zu gewährleisten.

Lockout-Tagout-Systemkomponenten – oben links: Kugelventilverriegelung mit Sicherheitsvorhängeschloss; oben rechts: Schutzschalterverriegelung in Kombination mit Verriegelungshaspe und Sicherheitsvorhängeschloss; unten links: Verriegelungshaspe und Sicherheitsvorhängeschloss; unten rechts: Schutzschalterabdeckung. (Illustrationen: F. Hutter, aus AUVA-Merkblatt M 405 und AUVA-Mappe "Sicherheit in der Metallbearbeitung")

Schritt 3:

Es dürfen nur geeignete fachkundige Arbeitnehmer für diese Arbeiten herangezogen werden. Dabei spielen die charakterliche Eignung, Verlässlichkeit, fachliche Eignung, Erfahrung der für diese besonderen Arbeiten vorgesehenen Personen eine entsprechende und wichtige Rolle!

 

Schritt 4:

Diese Arbeitnehmer sind vor Aufnahme der Tätigkeiten für diese Arbeiten besonders zu unterweisen. Es ist eine Person auszuwählen, die die nötige/entsprechende Unterweisung durchführt. Diese muss vor Aufnahme der Tätigkeiten erfolgen, wobei auch hier im Anschluss/bei der besonderen Tätigkeit eine Kontrolle durch die Führungskraft erfolgen muss. Diese Maßnahme dient zur Überprüfung, ob gemäß der Unterweisung gearbeitet wird!

 

Wartung von Maschinen

Für die Wartung im Zuge eines „Maschinenlebens“ gilt gemäß Arbeitsmittelverordnung, dass sie sich insbesondere auf Schutzeinrichtungen und sonstige für die Sicherheit der Arbeitnehmer relevanten Teile von Arbeitsmitteln erstreckt. Nur geeignetes fachkundiges Personal darf für die Wartung herangezogen werden, das auch eine besondere Unterweisung erhalten hat. Für einige aufgeführte Arbeitsmittel sind Wartungsbücher zu führen, in welchen die durchgeführten Wartungen unter Angabe der gewarteten Teile eingetragen werden müssen. Darunter fallen unter anderem Ladekräne, Fahrzeugkräne, Motorkraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, Winden und Zuggeräte, Regalbediengeräte, selbstfahrende Arbeitsmittel, Lastaufnahmeeinrichtungen, Anschlagmittel für Lasten oder Arbeitskörbe sowie Arbeitsmittel zum Heben von Arbeitnehmern.

Bei Fragen zum Thema stehen Ihnen die Präventionsexpertinnen und -experten der AUVA jederzeit gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns unter sichereswissen@auva.at

(Text ursprünglich erschienen in ALLE!ACHTUNG! 12/2020)