Gefährliche Atmosphären in engen Räumen und Behältern stellen für Menschen eine erhebliche Gesundheitsgefährdung dar und führen – im schlimmsten Fall – zum Tod. Diese tragische Erfahrung mussten Arbeiter bereits vor mehreren hundert Jahren machen. Zum ihrem Schutz hat der Gesetzgeber das „Befahren von Behältern“ in Österreich bereits 1836 geregelt. Die Grundidee dieser Schutzmaßnahmen ist auch heute noch von größter Bedeutung.

Konkrete Maßnahmen zur Sicherung von Personen bei der Räumung von Kanälen und Senkgruben sind bereits im „Circulare“-Rundschreiben aus dem Jahr 1836 zu finden (Quelle: Niederöst. Landesregierung. Landesarchiv)

Ein Aufenthalt in Bereichen, die in erheblichem Ausmaß von der Umwelt abgeschlossen sind und mit der Umgebungsluft nur in geringem Austausch stehen, wird als „Befahren von Behältern“ bezeichnet. Für Arbeiten dieser Art, die mit besonderen Gefahren verbunden sind, ist laut Gesetzgeber eine schriftliche Erlaubnis – der sogenannte Befahrerlaubnisschein – erforderlich. Dieser muss von einer fachkundigen Person ausgestellt werden und stellt ein verbindliches Sicherheitskonzept dar. Die darin festgelegten Schutz- und Rettungsmaßnahmen sind ähnlich einer Checkliste zu überprüfen und vollständig einzuhalten.

Wo steht’s geschrieben?

Gesetzliche Grundlage für das Befahren von Behältern ist die Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV), konkret die Paragrafen 59 und 60:

  • § 59 AAV regelt das Befahren von Behältern, Silos, Schächten, Gruben, Rohrleitungen und ähnlichen Betriebseinrichtungen
  • § 60 AAV regelt Arbeiten in oder an Behältern, Silos, Schächten, Gruben, Rohrleitungen und ähnlichen Betriebseinrichtungen
Silos (linkes Bild) sind typische Behälter, aber auch Schächte (rechtes Bild) sind Behälter (Illustrationen aus AUVA-Merkblatt M.plus 327, (c) Grafikstudio Hutter)

Bevor es losgeht

Bevor Behälter befahren werden, muss eine fachkundige Person eine entsprechende Gefährdungsbeurteilung (Evaluierung) vornehmen, die dafür erforderlichen Schutz- und Rettungsmaßnahmen schriftlich im Befahrerlaubnisschein festlegen und der Befahrung zustimmen. Die Kontrolle der Einhaltung der Schutz- und Rettungsmaßnahmen und in weiterer Folge die Freigabe der Befahrerlaubnis müssen vor Ort durch eine ständig anwesende Aufsichtsperson erfolgen.

Inhalte

Folgende Inhalte sind beispielhaft im Befahrerlaubnisschein zu berücksichtigen:

  • Art des Behälters
  • genauer Standort des Behälters (Adresse; ggf. GPS Daten etc.)
  • Art der durchzuführenden Arbeit(en) (z. B. Reinigung; Reparatur; Inspektion etc.)
  • Personenkreis (namentliche Nennung): Fachkundige Person, Aufsichtsperson, Rettungsperson, Einsteigende Person(en)
  • Berücksichtigung der Tagesverfassung der einsteigenden Person(en)
  • Abschalten und Aussichern: „sicherer Stillstand“ des Systems
  • Freimessung (gemessene Werte versus Grenzwerte; Festgelegtes und einsatztäglich geprüftes Gaswarngerät mit geeigneten Sensoren und der passenden Kalibrierung)
  • Vorgabe zu erforderlichen Schutz- und Rettungsmaßnahmen (Dreibein; persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA), Atemschutzgeräte, Absaugung / Belüftung, usw.) seitens der fachkundigen Person
  • Datum, Uhrzeit der Ausstellung

Ausnahmen?

  • Eine Befahrerlaubnis ist nur dann nicht erforderlich, wenn sichergestellt ist, dass weder Sauerstoffmangel auftreten kann noch gesundheitsgefährdende oder brand- bzw. explosionsgefährliche Arbeitsstoffe (gefährliche Atmosphäre) vorhanden sind. Aus Sicherheitsgründen empfiehlt die AUVA aber auch in diesem Fall unbedingt eine Freimessung vorzunehmen.
  • Behälter und Räumlichkeiten, bei denen eine gefährliche Atmosphäre vorhanden ist oder entstehen kann, dürfen nur befahren werden, wenn ein Befahrerlaubnisschein vorhanden ist, die Aufsichtsperson eine schriftliche Befahrerlaubnis erteilt hat und alle Sicherheitsmaßnahmen aus dem Befahrerlaubnisschein nachweislich eingehalten und erfüllt wurden.
  • Eine sogenannte Dauer-Befahrerlaubnis bzw. ein “Jahresbefahrerlaubnisschein“ ist nicht zulässig, da sich die Situation in Behältern / Räumen (z. B. aufgrund der Umgebungsbedingungen, Art der Arbeit, …) jederzeit verändern kann und daher eine Neubeurteilung erforderlich ist. Sehr wohl darf man Befahrerlaubnisscheine aber standardisieren (Vorlagen erstellen).

 

Da die festgelegten Schutzmaßnahmen für die Befahrung eines Behälters der Sicherheit und Gesundheit aller beteiligten Personen dienen, sind diese unbedingt einzuhalten. Sollten im Zuge von Behälter-Arbeiten Zweifel oder unvorhergesehene Probleme auftreten, sind die Arbeiten unverzüglich abzubrechen und dürfen erst dann wieder aufgenommen werden, wenn ein sicheres Befahren gewährleistet ist.

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Für Fragen stehen Ihnen die Präventionsexpertinnen und -experten der AUVA jederzeit gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns unter sichereswissen@auva.at