Mit der Lockerung der Maskentragepflicht ist die Verwendung einer FFP2-Maske als Selbstschutz und zum Schutz anderer Personen bezüglich COVID-19 seit 1. Juli nur noch in wenigen Bereichen und unter bestimmten Bedingungen zwingend erforderlich. Als Persönliche Schutzausrüstung (PSA) zum Schutz vor gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen am Arbeitsplatz bleibt die FFP2-Tragepflicht jedoch erhalten!

FFP2-Maske ohne Ausatemventil und Mund-Nasen Schutz (MNS) (Foto: lwtaf)

Die FFP2-Maske als Mittel zum allgemeinen Gesundheitsschutz vor einer COVID-19 Erkrankung wurde ab 1. Juli 2021 per Verordnung des Bundes durch einen Mund-Nasen-Schutz (MNS) abgelöst. Die FFP2-Maske musste während der vergangenen Monate nicht nur in öffentlichen Bereichen, sondern auch während der Ausführung der beruflichen Tätigkeit getragen werden. Mit der Lockerung der Maskentragepflicht kann in den meisten Bereichen wieder MNS verwendet werden. Eine FFP2-Maskentragepflicht zum allgemeinen Gesundheitsschutz ist am Arbeitsplatz aber weiterhin möglich, wenn es dafür Vereinbarungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern gibt. Trotz aller Freude über Lockerungen: Dort, wo FFP2-Masken aufgrund der beruflichen Tätigkeit bereits vor der Pandemie getragen werden mussten, bleibt diese Tragepflicht naturgemäß erhalten.

 

FFP2-Masken als PSA gegen Gefahren am Arbeitsplatz

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind verpflichtet, ihre Beschäftigten vor gesundheitlichen Auswirkungen durch den beruflichen Kontakt mit festen (Partikel) oder flüssigen Stoffen (Aerosole und größere Tröpfchen) zu schützen. FFP2-Masken als Persönliche Schutzausrüstung (PSA) zum Schutz vor dem Einatmen von gesundheitsgefährdenden oder biologischen Stoffen (z. B. infektiöse Aerosole) aus der Umgebungsatmosphäre müssen daher wegen der beruflichen Tätigkeit getragen werden. Ist aufgrund einer Arbeitsplatzevaluierung eine FFP2-Maske als PSA für die berufliche Tätigkeit vorgesehen, so gilt diese Tragepflicht immer – und nicht nur im Rahmen einer Pandemie.

 

Persönliche Schutzausrüstung

Persönliche Schutzausrüstung (PSA) ist Ausrüstung, für die eigene Inverkehrbringervorschriften einschließlich harmonisierter Normen der EU gelten. Für partikelfiltrierende Halbmasken (FFP-Masken) ist das die EN 149. Während die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber verpflichtet sind PSA zum Schutz vor Gefahren festzulegen und kostenlos zur Verfügung zu stellen, sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verpflichtet, diese bei der Ausübung der gefährdenden Tätigkeit auch immer zu verwenden.

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