In der Vergangenheit hielt die Bauwirtschaft – aufgrund der nahezu unverwüstlichen Eigenschaften – große Stücke auf Asbest. Die Sanierung von asbesthaltigen Gebäuden verursacht heute jedoch nicht nur hohe Kosten, sondern wirft auch eine Fülle an Fragen auf – für die Arbeiter:innen ebenso wie für private Hausbesitzer:innen.

(Foto: Fotolia.com/Ecology)

In den 60er Jahren wurde Asbest als Baumaterial hochgelobt. Mehr noch: Es galt als wahres Wundermittel. Das natürlich vorkommende Material ist nahezu unverwüstlich, hitzebeständig, zugfest, widersetzt sich fast allen Chemikalien und Korrosionen – ist einfach nicht umzubringen. Heute kämpfen viele Länder mit den asbesthaltigen Altlasten. Die Gefahr beginnt, sobald asbesthaltige Materialien verwittern oder mechanisch bearbeitet bzw. beschädigt werden. Dann gelangen Asbestfasern in die Luft und können eingeatmet werden.

 

Gesundheitsgefahr durch feine Fasern

Eingeatmete Asbestfasern können, je nach Faserdimension, bis in die kleinsten Atemwege und Alveolen (Lungenbläschen) vordringen. Beim Versuch des Körpers die Fasern zu entfernen, gehen Abwehrzellen zu Grunde. Das führt zu einer Entzündungsreaktion und in weiterer Folge einer Vermehrung des Bindegewebes der Lunge, zur sogenannten Staublunge. Im ungünstigsten Fall können bösartige Tumore der Lunge und des Rippen- und Bauchfells entstehen. Heimtückisch daran ist die lange Latenzzeit, d. h., dass bis zum Auftreten der ersten Krankheitssymptome 10, 15, in manchen Fällen sogar bis zu 40 Jahre vergehen können. Die Kombination aus Rauchen und Asbestfaserbelastung erhöht das Risiko einer Lungenkrebserkrankung um mehr als das 50-Fache.

 

Gesundheitsschutz durch sachgerechten Umgang mit asbesthaltigen Materialien

Die Herstellung und Verwendung von Asbest sind in der EU und speziell in Österreich seit 1990 verboten. Auch der Wiedereinbau asbesthaltiger Materialien ist nicht erlaubt. Für die Sanierung und Entsorgung von mit Asbest belasteten Gebäuden, Anlagen oder Geräten gelten strenge Schutzmaßnahmen. Grundlagen sind die aktuelle Gefahrstoffverordnung und entsprechende EU-Regelungen. In Österreich wird der Umgang mit Asbest und asbesthaltigen Produkten in der GKV 2021 (Grenzwerteverordnung) geregelt. Das Ziel jeder Asbestsanierung besteht vor allem darin, die von asbesthaltigen Produkten ausgehende potenzielle Gefahr der Freisetzung von Asbestfasern in die Atemluft nachhaltig zu minimieren bzw. zu verhindern.

 

Sogenannter fest gebundener Asbestzement, wie er beispielsweise für Dächer oder Fassadenverkleidungen häufig verwendet wurde, ist relativ harmlos, solange er nicht bearbeitet wird oder deutlich sichtbar verwittert. Als besonders gefährlich gilt dagegen schwach gebundener Spritzasbest, wie er zur Isolation und als Brandschutz eingesetzt wurde. Auch Asbesttextilien, Dichtungen und Schnüre, Asbestplatten in Elektrogeräten oder Fußbodendämmungen, etwa unter PVC-Böden, asbesthaltige Klebstoffe für Bodenbeläge, Brandschutzklappen oder z. B. auch Verkleidungen von Heizkörpern können bei mechanischer Manipulation leicht Fasern freisetzen. Überbauen, Beschichten und Versiegeln von Asbestprodukten bedeutet nur eine „Verschleppung“ dieses Problems und stellt keine dauerhafte Lösung dar.

 

Wie vorgehen?

Wie im Einzelnen vorgegangen werden muss, ist von der zu erwartenden Menge an freigesetzten Asbestfasern abhängig. Können Verfahren nach DGUV 201-012 oder wie im AUVA-Merkblatt M.Plus 267 beschrieben angewendet werden, ist davon auszugehen, dass eine Konzentration von 15.000 Fasern/m3 (geringfügige Konzentration) eingehalten wird und die aufwendige Errichtung von Schleusensystemen entfällt. Solche Verfahrensbeschreibungen gibt es beispielsweise für die Entfernung von asbesthaltigen Bodenbelägen, die Demontage von asbesthaltigen Rohren, den Ausbau von asbesthaltigen Teilen von Nachtspeicheröfen, die Entfernung von Asbestzementrohren, …

 

Nicht für alle Tätigkeiten kann mit einem Verfahren die Einhaltung der geringfügigen Konzentration von 15.000 Fasern/m3 gewährleistet werden. Ist davon auszugehen, dass der Grenzwert für Asbest (100.000 Fasern/m3) überschritten wird, wie z. B. bei der Entfernung von Spritzasbest oder schwachgebundenen Brandschutzplatten, muss mit Hilfe eines Schleusensystems und zugehöriger Unterdruckhaltung eine Sanierungszone errichtet werden. Dadurch wird sichergestellt, dass Asbestfasern nicht in Bereiche außerhalb der Sanierungszone gelangen können und dass Mitarbeiter:innen sowie sonstige Personen entsprechend geschützt werden. Innerhalb einer ‚Sanierungszone‘ sind motorunterstützte Filtergeräte oder umluftunabhängige Atemschutzgeräte und Schutzanzüge zu verwenden. Details dazu finden sich in der TRGS 519.

 

Achtung! Weitere gesetzliche Vorschriften lt GKV 2021

Werden Arbeiten mit geringfügiger Konzentration (15.000 Fasern/m3) nicht nur gelegentlich durchgeführt, oder ist mit einer Grenzwertüberschreitung (mehr als 100.000 Fasern/m3) zu rechnen, sind folgende gesetzliche Vorschriften einzuhalten

  • Verzeichnis der Arbeitnehmer:innen führen
  • Eignungs- und Folgeuntersuchungen veranlassen
  • Asbestarbeiten über die BUAK an das Arbeitsinspektorat melden
  • Arbeitspläne erstellen
  • Mitarbeiter:innen unterweisen

Weitere Infos:

 

Bei Fragen zur Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz steht Ihnen das AUVA-Präventionsteam jederzeit gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns unter sichereswissen@auva.at