Der Grundstein für sicheres und gesundes Arbeiten wird am Beginn der Ausbildungszeit gelegt. Wie Arbeitgeber:innen für eine sichere Ausbildung sorgen können, erfahren Sie hier.

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Während ihrer Lehrzeit werden Auszubildende täglich mit neuen Aufgaben und Tätigkeiten konfrontiert. Oft ist es schwierig für sie, dabei den Überblick zu behalten und potenzielle Gefahren im Zusammenhang mit der Arbeit rechtzeitig zu erkennen. Zudem haben Jugendliche ein anderes Verhältnis zu Risiko und Gefahr als erfahrene Mitarbeiter:innen. Sie zeigen gerne, wie viel sie können bzw. wie viel sie sich zutrauen, daher kann es bei der Arbeit schon mal riskanter zugehen. Das zeigt auch die Arbeitsunfall-Statistik der AUVA, der zufolge Lehrlinge bzw. jugendliche Arbeitnehmer:innen in den ersten fünf Berufsjahren ein doppelt so hohes Unfallrisiko haben wie ihre erfahrenen Kollegen:Kolleginnen. Mangelnde Koordination, Kontrollverlust oder Ähnliches spielen dabei eine signifikant häufigere Rolle als beispielsweise ein technisches Gebrechen einer Maschine. Deshalb ist es besonders wichtig schon zu Beginn der Ausbildungszeit den Grundstein für sicheres und gesundes Arbeiten zu legen.

 

Was ist erlaubt – was nicht?

Die Beschäftigung von Lehrlingen und sonstigen jugendlichen Arbeitnehmern:Arbeitnehmerinnen führt immer wieder zu Fragestellungen im Betrieb. Was Jugendliche Arbeitnehmer:innen am Arbeitsplatz dürfen – und was nicht – ist in der Verordnung über Beschäftigungsverbote und –beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO) geregelt. Auch wenn die darin festgelegten Beschränkungen aus Sicht mancher Unternehmer:innen sehr streng erscheinen mögen, ist es doch sinnvoll, dass es entsprechende Regelungen gibt: Schließlich geht es darum, dass sich junge Menschen nicht schon am Beginn ihres Arbeitslebens aufgrund mangelnder Kenntnisse schwere Verletzungen zuziehen.

 

Lehrling oder jugendliche:r Arbeitnehmer:in?

Wenn es darum geht, welche Arbeitsmittel ein junger Mensch (bis zum abgeschlossenen 18. Lebensjahr) am Arbeitsplatz verwenden darf, muss unterschieden werden, ob es sich um einen Lehrling oder eine:n Jugendliche:n ohne Lehrverhältnis, wie z. B. einen:eine Praktikanten:Praktikantin handelt. Im Vergleich zu Lehrlingen unterliegt diese Personengruppe noch strengeren Schutzbestimmungen.

 

Fürsorgepflicht

Mit der Lehre beginnt ein neuer Lebensabschnitt, in dem Eigenverantwortung gefragt ist. Doch die Jugendlichen müssen nicht nur gefördert und gefordert, sondern zu ihrem eigenen Schutz auch besonders beaufsichtigt werden. Die Fürsorgepflicht der Arbeitgeber:innen spielt dabei eine ganz besondere Rolle, da sie gegenüber Jugendlichen noch stärker wahrgenommen werden muss.

 

Besonders die Beschränkungen und Verbote in Bezug auf Arbeitsmittel stellen manche Betriebe vor eine Herausforderung. Gerade in der Holz- und Metallbearbeitung stellt sich oft die Frage, wer im Sinne der KJBG-VO welches Arbeitsmittel verwenden darf und ab welchem Zeitpunkt. Ein wesentliches Kriterium zur Beantwortung dieser Frage ist auch, ob die verwendeten Arbeitsmittel für die Ausbildung des:der Jugendlichen relevant sind. Denn davon hängt ab, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen der Lehrling damit arbeiten darf.

 

Beispiel: Arbeiten an einer Tischkreissäge

  • Ein jugendlicher Tischler-Lehrling darf Arbeiten an der Tischkreissäge unter Aufsicht bereits nach 12 statt 18 Monaten durchführen, weil die Tätigkeit für seine Ausbildung relevant ist. Voraussetzung ist jedoch, dass er in der Berufsschule nachweislich an der Gefahrenunterweisung teilgenommen hat!
  • Hat ein gleichaltriger Tischler-Lehrling diese nachweisliche Gefahrenunterweisung in der Berufsschule nicht absolviert, darf er dieselben Tätigkeiten erst nach 18 Monaten Ausbildungszeit und unter Aufsicht durchführen.
  • Ein gleichaltriger Malerlehrling darf überhaupt nicht an der Tischkreissäge arbeiten, weil solche Arbeiten nicht Teil seiner Ausbildung sind.

 

Tipps für Arbeitgeber:innen – So können Sie für eine sichere Ausbildung sorgen

Um sicherzugehen, dass jugendliche Arbeitnehmer:innen sicher und gesund durch die Ausbildungszeit kommen, sollten Arbeitgeber:innen folgende Punkte beachten:

  • Tätigkeiten nur unter Aufsicht durchführen lassen! – „Unter Aufsicht“ bedeutet, dass eine geeignete, fachkundige Person die Tätigkeit des:der Jugendlichen im Auge behält und bei Bedarf entsprechende Hinweise für sicheres Arbeiten gibt.
  • Wissen, welche Arbeitsmittel für die Ausbildung relevant sind und welche Regelungen (Alter, Ausbildungszeit) für das jeweilige Arbeitsmittel gelten!
  • Optische Kennzeichnung der relevanten Arbeitsmittelmit den entsprechenden Regelungen. Um Klarheit für alle Beteiligten zu schaffen, muss jede:r wissen, wer mit welchem Arbeitsmittel arbeiten darf. Dabei helfen farbige Aufkleber mit dem entsprechenden Verwendungshinweis (grün = für alle jugendlichen Arbeitnehmer:innen erlaubt, gelb= unter speziellen Voraussetzungen erlaubt, rot = für jugendliche Arbeitnehmer:innen verboten).
Die Aufkleber mit dem Hinweis auf Lehrlinge dürfen sinnvoller Weise nur dann an den jeweiligen Arbeitsmitteln angebracht werden, wenn die Verwendung dieser Arbeitsmittel nach den Ausbildungsvorschriften für die Lehrausbildung im Betrieb unbedingt erforderlich sind. (Grafik: AUVA/lwtaf)
  • Nicht auf den Nachweis der Gefahrenunterweisung vergessen!
    • Neben der Unterweisung, die für alle Arbeitnehmer:innen im Betrieb erforderlich ist, müssen Lehrlinge auch nachweislich an der Gefahrenunterweisung in der Berufsschule teilgenommen haben. Diese findet normalerweise im ersten Lehrjahr im Rahmen des Berufsschulunterrichts und nach den Richtlinien der AUVA (24 Unterrichtseinheiten) statt. Achtung: Wenn der Lehrling keinen Nachweis über die Teilnahme hat, darf er erst nach 18 Monaten Ausbildungszeit mit gefährlichen Arbeitsmitteln arbeiten.
    • Der Nachweis über die Gefahrenunterweisung in der Berufsschule muss nicht nur dem:der Arbeitgeber:in bekannt sein, sondern auch im jeweiligen Betrieb aufliegen. Wichtig: Sie ersetzt nicht die Unterweisung vor der Erstbetriebnahme der Maschinen. Diese muss von dem:der Arbeitgeber:in durchgeführt werden (d. h.: Auch wenn der Lehrling die Unterweisung in der Berufsschule absolviert hat und dort schon an der Kreissäge gearbeitet hat, muss trotzdem die Erstunterweisung für die Maschine im eigenen Betrieb durch den:die Arbeitgeber:in erfolgen).

 

Auch wenn die gesetzlichen Regelungen teilweise sehr komplex erscheinen, sollten sich Arbeitgeber:innen nicht davon abhalten lassen, Jugendliche in ihrem Beruf auszubilden. Denn es ist eine wichtige Aufgabe, Jugendliche so zu befähigen, dass sie von Anfang an sicher und gesund arbeiten. Die AUVA unterstützt Unternehmen dabei mit Informationsmaterial und persönlicher Beratung für eine praxisgerechte Umsetzung der geforderten Regelungen im Betrieb.

Weiterführende Links:

Beschäftigungsverbote (auva.at)

Ausbildungsunterlagen (auva.at)

 

Bei Fragen zur Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit und während der Ausbildung steht Ihnen das AUVA-Präventionsteam jederzeit gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns unter sichereswissen@auva.at