Wenn ein Arbeitsunfall passiert ist, ist es wichtig, dass die AUVA darüber eine Meldung erhält. Denn nur so kann sie ihren Aufgaben nachkommen. Erfahren Sie hier, was im Falle eines Arbeitsunfalles zu tun ist, damit die Versicherten zu ihren Leistungen kommen.

Wer muss melden?

Bei unselbständig erwerbstätigen Personen ist der Arbeitgeber zur Meldung eines (vermeintlichen) Arbeitsunfalls verpflichtet. Selbständig Erwerbstätige oder Selbstversicherte müssen die Meldung in eigener Angelegenheit selbst durchführen.

Innerbetrieblich ist jeder Arbeitsunfall oder Beinaheunfall sofort dem zuständigen Vorgesetzten oder der sonst zuständigen Person zu melden.

Unfallmeldung – Fristen

Damit die AUVA von einem Arbeitsunfall erfährt und ihren Aufgaben nachkommen kann, ist jeder (vermeintliche) Arbeitsunfall, durch den eine unfallversicherte Person getötet oder mehr als drei Tage ganz oder teilweise arbeitsunfähig geworden ist, längstens binnen fünf Tagen der AUVA zu melden. Tödliche und schwere Arbeitsunfälle sind durch den Arbeitgeber zusätzlich unverzüglich an das zuständige Arbeitsinspektorat zu melden.

Unfallmeldung – in welcher Form?

Die Unfallmeldung sollte möglichst genaue Angaben zum Unfallhergang und den beteiligten Personen enthalten. Die Unfallmeldung für Erwerbstätige kann entweder mittels Formular oder auch elektronisch über ELDA (elektronischer –

 

Datenaustausch mit den österreichischen Sozialversicherungsträgern) erfolgen. Nähere Infos und den entsprechenden Formular-Download finden Sie unter dem Link www.auva.at/unfallmeldung

Leistungsansprüche

In der Unfallversicherung herrscht das Prinzip der Amtswegigkeit. Das bedeutet, dass die AUVA bei Vorliegen einer Unfallmeldung ohne Antrag des Versicherten oder seiner Hinterbliebenen ein Verfahren zur Feststellung möglicher Leistungsansprüche durchführt.

Da aus der Unfallmeldung nicht immer hervorgeht, ob Leistungen anfallen werden (z. B. durch unzureichende Angaben), sollen Versicherte innerhalb von zwei Jahren bei der AUVA allfällige Leistungen beantragen, wenn die AUVA nicht von Amts wegen tätig geworden ist. Dadurch kann eine Verjährung des Leistungsanspruches verhindert werden.

TIPP: Vergewissern Sie sich auf jeden Fall, ob Ihr Unfall der AUVA mittels Unfallmeldung gemeldet wurde!

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