Entscheidende Änderungen gibt es beim Inverkehrbringen und Anwenden von Diisocyanatprodukten. Was ab 24.8.2023 für wen gilt, haben wir hier zusammengefasst.

(Foto: yunava1/stock.adobe.com)

Diisocyanate sind chemische Stoffe, die sehr vielseitig verwendet werden. Sie sind z. B. in Polyurethanschäumen, Klebstoffen, Lacken, Abdicht- und Gussmassen, etc. enthalten und werden in der Baubranche, beim Lackieren von Holz- und Metalloberflächen und in der Instandhaltung sehr häufig eingesetzt. Diisocyanate, als Monomere, werden als atemwegs- und hautsensibilisierend eingestuft. Das heißt, sie können allergische Reaktionen wie Hautekzeme oder Asthma auslösen. Um Gesundheitsschäden durch den Einsatz dieser Stoffe bei der Arbeit bestmöglich vorzubeugen, hat die EU-Kommission strengere Regelungen für das Inverkehrbringen und die Anwendung dieser Produkte vorgesehen. Daher müssen Inverkehrbringer:innen und Anwender:innen dieser Produkte spezielle Vorgaben berücksichtigen.

 

Antworten auf die wichtigsten Fragen zu diesem Thema finden Sie hier:

 

Was ändert sich für wen?

In den verwendeten Diisocyanatprodukten liegt die Konzentrationsbeschränkung für Monomere künftig bei 0,1 Gewichtsprozent Monomer-Gehalt. Von Monomeren spricht man, wenn der einzelne chemische Grundbaustein im Produkt vorliegt. Wird diese Konzentration überschritten, muss der:die Inverkehrbringer:in diese Produkte mit einem entsprechenden Hinweis auf dem Gebinde versehen. Auf dem Etikett muss folgender Wortlaut stehen: „Ab dem 24. August 2023 muss vor der industriellen oder gewerblichen Verwendung eine angemessene Schulung erfolgen.“ Dieser Hinweis muss sich deutlich von den übrigen Angaben auf dem Etikett abheben.

Beispiel für korrekte Kennzeichnung auf der Diisocyanat-Produktverpackung (Foto: lwstu)

Der:Die Lieferant:in stellt sicher, dass dem:der Abnehmer:in Schulungsmaterialien und Schulungen in der Amtssprache des Mitgliedstaates zur Verfügung gestellt werden, in den die Stoffe oder die Gemische geliefert werden. Die Besonderheiten der gelieferten Produkte, einschließlich Zusammensetzung, Verpackung und Design, müssen in der Schulung berücksichtigt werden.

 

Für den:die Anwender:in solcher Diisocyanatprodukte sind verpflichtende Schulungen erforderlich. Das heißt, Arbeitgeber:innen müssen dafür sorgen, dass spätestens ab dem 24.8.2023 nur noch jene Arbeitnehmer:innen diese Produkte verwenden, die eine entsprechende Schulung nachweislich erfolgreich absolviert haben.

 

Ab wann gilt die Änderung?

Seit 24.2.2022 dürfen Produkte mit einem Monomer-Gehalt von ≥ 0,1 Gewichtsprozenten nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn sie auf der Verpackung einen entsprechenden Hinweis zur verpflichtenden Schulung aufweisen.

 

Die verpflichtenden Schulungen für Anwender:innen sind spätestens ab dem 24.8.2023 erforderlich.

 

Der Zugang zu Online-Schulungen ist über die Lieferanten:Lieferantinnen oder direkt über den Europäischen Fachverband für die Hersteller von Diisocyanaten (Isopa) oder die European Aliphatic Isocyanate Producer Assoication (ALIPA) möglich.

 

In welcher Verordnung ist diese Änderung geregelt?

In der VERORDNUNG (EU) 2020/1149 DER KOMMISSION vom 3. August 2020 zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) wurden die Regelungen hinsichtlich Diisocyanaten entscheidend geändert.

 

Warum diese Änderung?

Diisocyanate, als Monomere, werden als atemwegs- und hautsensibilisierend eingestuft. Durch die strengeren Vorgaben sollen berufsbedingte Erkrankungen wie z. B. Asthma oder Hauterkrankungen in Verbindung mit Diisocyanatprodukten bestmöglich verhindert werden.

 

Worauf beziehen sich die Beschränkungen konkret?

Die Beschränkungen beziehen sich auf Diisocyanate (Monomere), konkret auf:

  • die industrielle und gewerbliche Verwendung und
  • das Inverkehrbringen für die industrielle und gewerbliche Verwendung
    • als Stoffe,
    • als Bestandteile in Gemischen ab einer Monomer-Konzentration von ≥ 0,1 Gewichtsprozenten

 

Was gilt für Diisocyanatprodukte mit einer Monomer-Konzentration < 0,1 Gewichtsprozent?

Bei Diisocyanatprodukten mit einer Monomer-Konzentration von kleiner 0,1 Gewichtsprozent sind das Inverkehrbringen und die weitere Verwendung uneingeschränkt möglich.

Hinweis: Die Informations- und Unterweisungsverpflichtung, die Verpflichtung zum Ersatz dieser Produkte durch weniger gefährliche und die Pflicht zum Treffen geeigneter Maßnahmen zur Gefahrenverhütung sind trotzdem weiterhin einzuhalten.

 

Welche Produkte sind von den neuen Vorschriften betroffen?

Betroffen sind alle Produkte, in denen Diisocyanat-Monomere vorkommen. Das sind z. B. Polyurethanschäume, Klebstoffe, Lacke, Abdicht- und Gussmassen, etc.

Name CAS-Nummer Synonym
Diphenylmethandiisocyanat 26447-40-5 MDI
Hexamethylen-1,6-diisocyanat 822-06-0 HDI, HDMI
Isophorondiisocyanat 4098-71-9 IPDI
Napthylen-1,5-diisocyanat 3173-72-6 NDI
Toluol-2,4-diisocyanat 584-84-9 TDI, 2,4-TDI
Toluol-2,6-diisocyanat 91-08-7 TDI, 2,6-TDI
Toluol-2,4-und 2,6-diisocyanat, Gemisch 1321-38-6 Isomerengemisch
(Foto: istvan/stock.adobe.com)

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