Berichte in den Medien über Verletzte oder im schlimmsten Fall tödlich Verunfallte beantworten diese Frage leider eindeutig. Daher ist es umso wichtiger, Gefahren im Zusammenhang mit dem Einsteigen in enge Räume und Behälter zu (er)kennen und die Risiken im Vorfeld auf ein Minimum zu reduzieren. Die AUVA unterstützt Arbeitgeber und deren Arbeitnehmer dabei, entsprechende Maßnahmen zu setzen, die ein sicheres Arbeiten in dieser speziellen Umgebung ermöglichen.

Illustration aus AUVA M.plus 327 "Einsteigen in enge Räume und Behälter" (c) F.Hutter)

Als enge Räume und Behälter gelten jene Bereiche, die von der Umgebung weitgehend abgeschlossen sind und bei denen der Austausch mit der Umgebungsluft schlecht bis kaum möglich ist. Typische Beispiele für Behälter sind Silos, Versorgungs- oder Kollektorgänge und Schächte. Aber auch Weinkeller, Schneehöhlen und Künetten können unter gewissen Umständen die Kriterien eines Behälters erfüllen.

 

Welche Anforderungen für Arbeiten an bzw. in engen Räumen und Behältern erfüllt sein müssen, ist in unterschiedlichen Verordnungen und Normen geregelt. Dazu zählen u. a. die

  • Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV)
  • Bauarbeiterschutzverordnung (BauV)
  • Arbeitsmittelverordnung (AM-VO)
  • Verordnung explosionsfähige Atmosphären (VEXAT)
  • Verordnung Persönliche Schutzausrüstung (PSA-V)
  • OVE E 8101 Errichtungsbestimmungen für elektrische Niederspannungsanlagen
(Illustration aus AUVA M.plus 327 "Einsteigen in enge Räume und Behälter" (c) F.Hutter)

Spezifische Gefährdungen

Aufgrund der beengten Verhältnisse kommen beim Einsteigen in enge Räume und Behälter zu den üblichen Gefahren bei beruflichen Tätigkeiten noch spezifische Gefährdungen dazu.

Die wichtigsten Gefährdungen, die bei Arbeiten in engen Räumen und Behältern auftreten können, sind:

  • Sauerstoffmangel
  • Gesundheitsgefährdende und / oder biologische Arbeitsstoffe
  • Brand- und explosionsgefährliche Arbeitsstoffe
  • unerwartetes Einströmen von Arbeitsstoffen durch Dosierleitungen
  • Absturzgefahr; Hinweis: Die persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) ist auch für eine mögliche Rettung erforderlich!
  • Versinken in Schüttgütern (z. B. in Holzspäne-Silos)
  • Einbauten wie Rührwerke, Förderschnecken oder Förderbänder
  • Heiße und kalte Oberflächen
  • Elektrischer Strom
  • erhöhte körperliche Belastung (z. B. Platzangst durch räumliche Enge, Umgebungstemperatur, Zwangshaltungen, eingeschränkte Bewegungsfreiheit durch PSA …)

 

Auf die Vorbereitung kommt es an!

Befahrerlaubnisschein nach § 59 AAV (Muster)

Um einen sicheren Einstieg in enge Räume und Behälter zu gewährleisten, sind folgende Vorgaben zu berücksichtigen und in der Vorbereitung unbedingt einzuhalten:

  • die schriftliche Befahrerlaubnis (darin werden alle Sicherungsmaßnahmen gemäß der Gefährdungsbeurteilung, die erforderliche persönliche Schutzausrüstung (PSA) und die erforderlichen Arbeits- und Rettungsmittel festgelegt), ausgestellt durch eine fachkundige Person
  • die Unterweisung aller beteiligten Akteure (fachkundige Person, ständig anwesende Aufsichtsperson und alle Personen, die Arbeiten im Inneren des Behälters durchführen)
  • eine ständig anwesende Aufsichtsperson, die die Arbeiten und die Einhaltung der festgelegten Maßnahmen beaufsichtigt und gegebenenfalls die Rettungsmaßnahmen durchführt. Wichtig: Aus diesem Grund darf diese Person während der Arbeiten selbst NIE in den Behälter bzw. den engen Raum einsteigen!

 

Gefährdungsbeurteilung und Behälter-Typ

Die Basis für alle Arbeiten in engen Räumen und Behältern ist die Gefährdungsbeurteilung. Nach der erfolgten Gefährdungsbeurteilung sollte eine Kategorisierung der betriebsinternen engen Räume und Behälter in Typ A und Typ B erfolgen. Bei Einrichtungen des Typs A herrscht zumindest Sauerstoffmangel oder es sind gesundheitsgefährdende, brand- und / oder explosionsgefährliche Arbeitsstoffe enthalten. Dazu zählen z. B. die Kanalisation und chemische Reaktionsbehälter. In Typ B-Einrichtungen (z. B.: Schächte zur Wasserzählerablesung und Brunnenwasserschächte) sind genau die Gefahren eines Typ A-Behälters ausgeschlossen. Trotzdem lautet die Empfehlung der AUVA, hier auf jeden Fall eine Freimessung durchzuführen, um abzusichern, dass die Atmosphäre im Behälter bzw. im engen Raum gesundheitlich unbedenklich ist. Gegen alle anderen Gefährdungen sind in beiden Behältertypen entsprechende Sicherungsmaßnahmen gemäß den §§ 4 und 7 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) vorzusehen.

"Freimessung": Illustration aus AUVA M.plus 327 "Einsteigen in enge Räume und Behälter" ((c) F.Hutter)

Obwohl Arbeiten in engen Räumen und Behältern mit speziellen Gefahren verbunden sind, können diese – durch entsprechende Schutz- und Rettungsmaßnahmen – auf ein minimales Risiko reduziert werden. Bei Fragen zur Umsetzung für ein sicheres Einsteigen in enge Räume und Behälter stehen Ihnen die Präventionsexpertinnen und -experten der AUVA jederzeit gerne zur Verfügung. Darüber hinaus gibt es eine Reihe an Info-Materialien und Schulungen zum Thema:

Cover AUVA-M.plus 327

 

 

Für 2022 ist pro AUVA-Landesstelle eine eigene Info-Veranstaltung zum Thema geplant. Die genauen Termine werden rechtzeitig bekannt gegeben.