(Foto: Lefteris kallergis / unsplash)

Die Wiederöffnung der Gastronomiebetriebe wurde von vielen Menschen herbeigesehnt. Ab 15. Mai ist es wieder soweit. Um neben den Gästen vor allem auch das eigene Personal zu schützen, sind Gastronominnen und Gastronomen jetzt besonders gefordert. Welche Präventionsmaßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu beachten sind, haben wir in Anlehnung an die „Leitlinien für Gastronomiebetriebe“ des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus und der WKO für Sie zusammengefasst.

 

Alle bisher bekannten Vorgaben durch das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) sowie die Hygienemaßnahmen für die Gastronomie haben weiterhin Gültigkeit. In Bezug auf die aktuelle Situation sollten Sie Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in folgenden Punkten unterweisen:

 

Abstand halten!

Der Mindestabstand von 1 Meter gilt nicht nur im Umgang mit den Gästen, sondern auch zwischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern – soweit möglich auch bei Arbeitsvorgängen in der Küche sowie zwischen Küchen- und Serviceteam. Die freundliche Atmosphäre sollte darunter nicht leiden – denn Freundlichkeit braucht keinen Händedruck!

 

MNS-Maskenpflicht für Personal mit Kundenkontakt

Im Kontakt mit Kunden hat das Personal Mund-Nasen-Schutzmasken (MNS-Masken) oder Alternativen (z. B. Visiere) verpflichtend zu tragen. Diese den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtungen sind dem Personal von Arbeitgeberseite zur Verfügung zu stellen. Zur richtigen Handhabung der Masken siehe Beitrag „Schutzmasken anlegen – so geht’s richtig“. Visiere sind nach dem Gebrauch zu reinigen und zu desinfizieren und sollten bis zum nächsten Einsatz an einem sauberen Ort verwahrt werden.

 

Personalgesundheit

Legen Sie Verhaltensregeln für das Personal im Umgang miteinander und mit den Gästen fest (z. B. Mindestabstand einhalten, Körperkontakt vermeiden, …).

 

Handhygiene

Aufgrund des gehäuften Kontakts mit Gegenständen bzw. Oberflächen, die der Gast berührt hat, oder der gehäuften Verwendung von Arbeitsstoffen (Reinigungs- bzw. Flächendesinfektionsmitteln), sollten die Hände regelmäßig mit warmem Wasser und Seife gewaschen werden – auch wenn Handschuhe getragen werden (siehe AUVA-Poster mit Anleitung „Richtig Händewaschen). Ausreichend Seife, Desinfektionsmittel und Hautpflegemittel sind von Arbeitgeberseite zur Verfügung zu stellen.

 

Arbeitsbereiche regelmäßig desinfizieren

Arbeitsoberflächen (z. B. Registrierkasse, Schank, Tabletts, …) und oft berührte Kontaktflächen (z. B. Türgriffe) sollten regelmäßig desinfiziert werden (siehe auch AUVA-Beitrag zur Flächendesinfektion).

 

Regelmäßig lüften

Regelmäßig, am besten mind. 1-mal pro Stunde, lüften bzw. Türen offenhalten, soweit das Wetter dies erlaubt. So kann die Luftqualität in geschlossenen Räumen verbessert und möglicherweise in der Luft vorhandene erregerhaltige Tröpfchen reduziert werden. Bei Lüftungsanlagen – wenn möglich – Außenluftströme erhöhen.

 

Dienstplan / Team-Einteilung

Um einen Totalausfall des Personals zu vermeiden, sind nach Möglichkeit Teams in fixe Gruppen einzuteilen. Überschneidungen sind zu vermeiden, um etwaige Quarantänemaßnahmen abzufedern.

 

Meldung bei Covid-19-Infektion

Bei Anzeichen von Krankheit müssen die Mitarbeiter zu Hause bleiben. Bei bekannter Ansteckung mit COVID-19 ist die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber umgehend zu informieren. Von Arbeitgeberseite besteht laut WKO-„Checkliste Corona-Virus für Unternehmer“ (Stand 18.03.2020) bei erwiesener Infektion die Verpflichtung, unverzüglich Kontakt mit den örtlich zuständigen Gesundheitsbehörden (BH, Magistrat, Amtsarzt) aufzunehmen.

Weiterführende Infos:

(Beitrag erschienen am 15.05.2020)