In der Vorweihnachtszeit freuen sich viele auf den Besuch eines Adventmarkts. Weihnachtliche Süßigkeiten und eine Tasse Punsch oder Glühwein gehören für viele dabei einfach dazu. Lustiges, zwangloses Beisammensein und kalte Temperaturen können da schon einmal dazu führen, dass Männer und Frauen mehr alkoholische Getränke zu sich nehmen als sie eigentlich vertragen.

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Ist der nächste Tag ein Arbeitstag, kann der vorabendliche Genuss rasch dazu führen, dass der Weg in die Arbeit mit einem erhöhten Blutalkoholspiegel erfolgt. Selbst bemerkt man meist keine Einschränkungen, wobei diese Wahrnehmung trügerisch sein kann. Denn eine Beeinträchtigung der Aufmerksamkeit und eine Verschlechterung der Gedächtnisleistung sind typische Auswirkungen des Alkoholkonsums. Abhängig u. a. von körperlicher Konstitution und Gewöhnung, können bereits geringe Mengen Alkohol im Blut das Verhalten beeinflussen. Man tendiert dazu, Situationen leichtsinniger ein- und sich selbst dabei zu überschätzen, was sich insbesondere in Stresssituationen negativ auswirken kann.

 

Erhöhte Unfallgefahr durch (Rest-)Alkoholeinfluss

Am Weg zur Arbeit und am Arbeitsplatz stellen der Konsum von Alkohol genauso wie eine Rest-Alkoholisierung eine erhebliche Unfallgefahr dar. Dabei sind nicht nur die betroffenen Personen selbst durch den (Rest-)Alkoholeinfluss gefährdet, auch andere Straßenverkehrsteilnehmer oder Arbeitskollegen sind einem erhöhten Risiko ausgesetzt, aufgrund unüberlegter, unkontrollierter Handlungen (rest-)alkoholisierter Personen verletzt zu werden.

Fürsorgepflicht ernst nehmen

Am Arbeitsplatz haben Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht dafür zu sorgen, dass die Sicherheit und Gesundheit für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gewährleistet ist, und deren Arbeitsfähigkeit nicht durch den Konsum von Alkohol, illegalen Suchtmitteln oder auch Medikamenten beeinträchtigt ist. Laut ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (§ 3 ASchG) liegt es aber ebenso in der Verantwortung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sich nicht durch Alkohol, Arzneimittel oder Suchtgift in einen Zustand zu versetzen, in dem sie sich oder andere Personen gefährden (vgl. ASchG § 15 (4)).

 

Sicherheit hat oberste Priorität

Führungskräften obliegt es in diesem Zusammenhang die Arbeitsfähigkeit ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einzuschätzen, wobei die Ursachen für die ArbeitsUNfähigkeit NICHT diagnostiziert werden müssen. Es geht stets um die Beurteilung, ob eine Person die Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere erledigen kann und ob eine Gefährdung der Sicherheit am Arbeitsplatz vorliegt. Stellen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein Risiko für sich selbst und die Arbeitssicherheit im Allgemeinen dar, müssen Führungskräfte dafür sorgen, dass diese Personen nicht weiterarbeiten.

 

Was können Führungskräfte tun?

Im Zusammenhang mit akuter Gefährdung der Sicherheit am Arbeitsplatz empfiehlt es sich, für den Fall der Nichteinsetzbarkeit eines Mitarbeiters systematische Regelungen festzulegen, wie im Falle einer Untersagung der Weiterführung der Tätigkeit vorgegangen werden soll, wie z. B.:

  • Feststellung der Nichteinsetzbarkeit oder Gefährdung
  • Sicherer Heimtransport oder Verständigung der Rettung
  • Anfertigung eines Protokolls
  • Folgegespräch zwischen Führungskraft und Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter am nächsten Tag im Betrieb, um weitere Maßnahmen festzulegen, damit die Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz gewährleistet bleibt.
  • Bei Bedarf weitere Personen (z. B. Arbeitsmediziner, Arbeitspsychologen, Betriebsrat) hinzuziehen und Hilfestellung anbieten.

Personen werden nicht zwischen Advent und Neujahr von Genusstrinkern zu Alkoholabhängigen. Doch zu den Feiertagen wird ein problematischer Konsum von Alkohol oft sichtbar. Allgemein gilt: je früher auf die ersten Anzeichen eines problematischen Alkoholkonsums geachtet und darauf reagiert wird, desto besser kann den Personen geholfen werden.

 

 

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