Wer Krane oder Stapler bedient, braucht auch eine gültige interne Fahrerlaubnis. Welche Punkte diese enthalten muss, und eine Vorlage zum Download, finden Sie in diesem Beitrag.

(Foto: josé-vicente-borrás / pexels; lwtaf)

Auch wenn es einfach aussieht: Selbstfahrende Arbeitsmittel, wie Krane, Stapler oder Hubarbeitsbühnen, dürfen nicht von allen Mitarbeitern:Mitarbeiterinnen bedient werden. Diese Regelung gilt für alle Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen. Laut Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) dürfen dort mit dem Bedienen von selbstfahrenden Arbeitsmitteln nur jene Personen beschäftigt werden, die über eine interne Fahrbewilligung verfügen. Grundsätzlich müssen Arbeitgeber:innen für alle selbstfahrenden Arbeitsmittel eine interne Fahrbewilligung ausstellen, wobei für manche interne Fahrbewilligungen zusätzliche Fachkenntnisse (Stapler-, Kranprüfung o. Ä.) der Mitarbeiter:innen vorliegen müssen.

 

Was muss in der Fahrbewilligung vermerkt sein?

  • Für wen die Fahrbewilligung erteilt wurde
    • Vor- und Zuname, Geburtsdatum (Mitarbeiter:in)
  • Von wem die Fahrbewilligung erteilt wurde
    • Vor- und Zuname, Geburtsdatum (berechtigte Person)
  • Dass ein Fachkenntnis-Nachweis (falls erforderlich) erbracht wurde:
    • Angabe zur Art der Ausbildung (Stapler-, Kranprüfung o. Ä.) und
    • wann diese absolviert wurde (Prüfungsdatum)
  • für welche Arbeitsmittel die Fahrbewilligung gilt
  • Wann die Fahrbewilligung ausgestellt wurde
    • Ort und Datum der Ausstellung
  • Firmenstempel
  • Unterschrift Inhaber:in der Fahrbewilligung (Mitarbeiter:in)

 

Worauf müssen Arbeitgeber:innen achten?

Im Betrieb ist ein Verzeichnis jener Beschäftigten zu führen, für die eine interne Fahrbewilligung ausgestellt wurde.

 

Sobald Umstände bekannt werden, die glaubhaft erscheinen lassen, dass der:die Inhaber:in der Fahrbewilligung für diese Tätigkeit nicht mehr geeignet ist, muss ihm:ihr die Fahrbewilligung wieder entzogen werden. Dazu zählen vor allem:

  • Fahren unter Einfluss von Alkohol, Drogen oder Medikamenten
  • unerlaubter Personentransport
  • undisziplinierte Fahrweise
  • nicht bestimmungsgemäße Verwendung des Arbeitsmittels

 

Es muss sichergestellt werden, dass nur jene Personen selbstfahrende Arbeitsmittel bedienen, die eine gültige interne Fahrbewilligung haben!

 

Unterweisung

Der:Die Arbeitgeber:in muss die betreffenden Mitarbeiter:innen unabhängig von deren Ausbildung unterweisen. Unterweisungen haben vor dem erstmaligen Einsatz, in regelmäßigen Abständen sowie nach Unfällen oder Beinaheunfällen nachweislich zu erfolgen. Wichtige Punkte zur Unterweisung finden sich u.a.:

  • in den Evaluierungsunterlagen
  • in der Betriebsanleitung des Herstellers
  • in den internen Betriebsanweisungen der Firma

 

AUVA-Service „Fahrbewilligung“

Die AUVA-Vorlage „Fahrbewilligung“ ist verfügbar als

 

Bei Fragen zur Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz steht Ihnen das AUVA-Präventionsteam jederzeit gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns unter sichereswissen@auva.at