Ein Unfall ist ein plötzliches (zeitlich begrenztes) Ereignis, das von außen schädigend auf den Körper einwirkt und vom Willen des Betroffenen unabhängig ist.

 

Damit ein Unfall als Arbeitsunfall anerkannt wird, müssen folgende Zusammenhänge mit der versicherten Tätigkeit (Berufstätigkeit) gegeben sein:

  • ein örtlicher Zusammenhang: Dieser umfasst die Orte, an denen die versicherte Tätigkeit ausgeübt wird (z. B. die Baustelle beim Maurer, der Weg zur Montage beim Installateur, das Büro beim Manager, …)
  • ein zeitlicher Zusammenhang: Dieser umfasst die Zeiten, in denen die versicherte Tätigkeit ausgeübt wird (Obergrenze: eine Arbeitsschicht bzw. ein Arbeitstag)
  • und ein ursächlicher (kausaler) Zusammenhang: Dieser ist z. B. aufgelöst, wenn der Unfall durch den Einfluss von Suchtmitteln (Alkohol, Drogen, Medikamente), oder durch eigenwirtschaftliche Tätigkeiten (z. B. Herstellung von Gegenständen für private Zwecke, Privatwege während der Arbeitszeit) hervorgerufen wurde.

Wer kann einen Arbeitsunfall haben?

  • Unselbständig Erwerbstätige (Arbeiter, Angestellte, Lehrlinge, Freie Dienstnehmer)
  • Selbständig Erwerbstätige (Unternehmer, z. B. auch Ein-Personen-Unternehmen-EPU)
  • Sonstige Versicherte (Mitglieder freiwilliger Hilfsorganisationen, Mandatare, Lebensretter)

Was gilt noch als Arbeitsunfall?

Als Arbeitsunfälle gelten z. B. auch Unfälle zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz oder Unfälle auf dem Weg von der Arbeitsstätte zu einem Arzt, wenn der Dienstnehmer während der Arbeitszeit ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen muss. Voraussetzung ist, dass der Dienstnehmer den Dienstgeber vorher darüber in Kenntnis gesetzt hat.

Gewisse Unfälle sind den Arbeitsunfällen gleichgestellt, auch wenn sie Personen betreffen, die nicht unfallversichert sind. Dazu gehören z.B.

  • Unfälle bei der Rettung eines Menschen aus Lebensgefahr
  • Unfälle beim Einsatz von Mitgliedern oder Helfern der freiwilligen Feuerwehr, der Rettungsdienste, der Lawinenwarnkommissionen und dgl.
  • Unfälle bei der Tätigkeit als Betriebsratsmitglied
  • Unfälle Besuch beruflicher Schulungs- (Fortbildungs-)kurse

Gesetzliche Grundlage: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), § 175f.

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