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Manchmal kommt es am Arbeitsplatz zur unbeabsichtigten Verwendung biologischer Arbeitsstoffe. Welche Maßnahmen es braucht, um die gesundheitliche Belastung für die Arbeitnehmer:innen zu reduzieren, erfahren Sie hier.

Staubentwicklung bei Erdarbeiten mit dem Schaufelbagger
(Foto: kirill4mula/stock.adobe.com)

Ob privat oder am Arbeitsplatz: Wir sind in unserer natürlichen Umgebung ständig von Mikroorganismen (Bakterien, Pilzen, Viren) umgeben. Wenn allerdings im beruflichen Umfeld eine besonders große Anzahl an Mikroorganismen auftritt oder es sich um solche handelt, die spezielle Gesundheitsgefahren verursachen, werden Schutzmaßnahmen erforderlich.

 

Beabsichtigte oder unbeabsichtigte Verwendung?

Die „Verordnung biologische Arbeitsstoffe“ (VbA) unterscheidet zwischen „beabsichtigter Verwendung“ und „unbeabsichtigter Verwendung“ biologischer Arbeitsstoffe (bAS). Ein beabsichtige Verwendung liegt vor, wenn Mikroorganismen im Arbeitsprozess gezielt eingesetzt oder vermehrt werden. Dies ist beispielsweise in der Pharmaindustrie, der Lebensmittelproduktion oder in mikrobiologischen Labors der Fall. In der Praxis gibt es dabei kaum Probleme, da die Arbeitsverfahren kontrolliert ablaufen und hohe Hygienestandards erfüllt sein müssen.

 

Wenn jedoch an Arbeitsplätzen biologische Arbeitsstoffe ungeplant auftreten, spricht man von einer unbeabsichtigten Verwendung. In diesem Fall ist den Verantwortlichen die gesundheitliche Belastung oft gar nicht bewusst, die sich daraus für die betroffenen Arbeitnehmer:innen ergeben kann. Und auch im Zuge der Arbeitsplatzevaluierung wird diese Gefährdung häufig übersehen. Erst wenn bei den Beschäftigten gehäuft gesundheitliche Beschwerden auftreten, wird das Problem aufgearbeitet.

 

Wie kommt es zur unbeabsichtigten Verwendung?

Mikroorganismen wachsen gut auf biogenen Materialien, die längere Zeit angefeuchtet waren oder sich ganz in wässriger Lösung befinden. Typische Beispiele sind Erde, Fäkalien, Klärschlamm, organische Abfälle wie Lebensmittel oder Papier, Pflanzenreste, Industriewässer in Kreislaufführung, Kühlschmierstoffe und vieles mehr. Wenn derartige Materialien als Staub aufgewirbelt werden, oder durch Vernebelung in die Luft geraten, kommt es schnell zu sehr hohen Konzentrationen an Mikroorganismen in der Atemluft, was eine besondere Belastung für die Arbeitnehmer:innen darstellen kann.

 

Kann man bAS messen?

Eine Messung und Bestimmung der bAS ist technisch möglich und kann z. B. Aufschluss über das Vorhandensein einer Innenraumquelle oder die Wirksamkeit von technischen Maßnahmen wie z. B. Absauganlagen geben. Man muss sich dabei aber bewusst sein, dass die Ergebnisse immer nur Momentaufnahmen darstellen. Zudem gibt es keine gesetzlichen Grenzwerte und kaum technische Richtlinien, die für eine Interpretation der Ergebnisse herangezogen werden können. Umso wichtiger ist es daher, diese Messungen und die Interpretation der Ergebnisse von Experten:Expertinnen durchführen zu lassen und bei der Gefahrenermittlung unbedingt auch Arbeitsmediziner:innen einzubeziehen. Daraus sind im nächsten Schritt gezielte Maßnahmen zur Reduktion der Belastung abzuleiten.

 

Maßnahmenbeispiele (STOP-Prinzip)

Bei der Umsetzung der Maßnahmen ist, wie auch sonst im Arbeitnehmer:innenschutz, nach dem STOP-Prinzip vorzugehen.

S – Substitution

  • Entfernen des biogenen Materials (z. B. indem man Glashauspflanzen auf künstlichem Substrat anzüchtet statt in Erde)
  • Verhindern, dass bAS wachsen (z. B. indem man Abfälle unter Dach – vor Regen und Feuchtigkeit geschützt – lagert)

T – Technische Maßnahmen

  • Einsatz von Desinfektionsmitteln, um Mikroorganismen in Prozesswässern, Kühltürmen oder Kühlschmierstoffen unschädlich zu machen
  • leicht zu reinigende und desinfizierbare Oberflächenmaterialien wählen
  • Fahrzeuge in belasteten Bereichen, z .B. für Erdarbeiten und in der Abfallwirtschaft, mit geschlossenen Fahrerkabinen und Luftfilter ausstatten
  • Erdstaub mit Sprühwasser binden
  • Vermeidung von Staub- und Aerosolbildung, sowie gezielte Frischluftzufuhr, Absaugungen und Raumlüftungsmaßnahmen, um die Belastung durch bAS zu verringern

O – Organisatorische Maßnahmen

  • Arbeitsverfahren mit Aerosolbildung in räumlich abgetrennten Bereichen durchführen
  • Zahl der Mitarbeiter:innen in belasteten Bereichen reduzieren
  • Belastete Arbeitsbereiche möglichst sauber halten
  • Kennzeichnung kontaminierter Bereiche

P – Personenbezogene Maßnahmen

  • Bereitstellung geeigneter Arbeitskleidung sowie erforderlicher persönlicher Schutzausrüstung (PSA)
  • Bereitstellung getrennter Spinds für Arbeits- und Straßenkleidung
  • Beim Verlassen kontaminierter Bereiche Arbeitskleidung ablegen und Hände waschen, insbesondere vor dem Essen.
  • Bereitstellung von Seifenspendern, Hautdesinfektionsmitteln, Einweghandtüchern und Hautpflegemitteln
  • gegebenenfalls Bereitstellung von Duschmöglichkeiten

Die Arbeitnehmer:innen sind nicht nur zu unterweisen, sondern auch zu informieren, insbesondere über mögliche Gesundheitsgefahren und Impfungen. Gemäß Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ) §5 Abs(1) Z.2. haben sie auch ein Anrecht auf eine „besondere Untersuchung“ beim Umgang mit bAS.

 

Die gesetzlichen Regelungen zur unbeabsichtigten Verwendung von biologischen Arbeitsstoffen (bAS) sind in der „Verordnung biologische Arbeitsstoffe“ (VbA) nachzulesen, speziell in den §§ 4-8, 10, 12.

Bei Fragen zum Thema steht Ihnen das AUVA-Präventionsteam jederzeit gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns unter sichereswissen@auva.at