Der AUVA-Präventionsblog "Sicheres Wissen" übersiedelt ab Mai 2024!

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Lasermaterialbearbeitung birgt Gesundheitsgefahren für Arbeitnehmer:innen. Was für einen sicheren Umgang erforderlich ist, erfahren Sie hier.

Abbildung eines handgeführten Lasers bei der Materialbearbeitung
Manuelles Laserreinigen ist zwar scheinbar praktisch, bietet aber hohe Risiken für ungeschützte Augen durch unsichtbare Streustrahlung. (Illustration (c) Grafikstudio hutterdesign.at)

Lasermaterialbearbeitung, also Schneiden, Schweißen, Gravieren & Markieren sowie Reinigen mit dem Laser, hat sich schon lange in Industrie & Gewerbe bewährt. Vor allem die großen Vorteile, die diese Technologie mit sich bringt, und die sinkenden Kosten für die Anschaffung führen zu einer immer höheren Beliebtheit. Der Einsatz fokussiert sich auf automatisierte und eingehauste Anwendungen, nur wenige Spezialanwendungen wichen bislang davon ab. Inzwischen werden preisgünstige Laser auch für den handgeführten Einsatz breit angeboten. Diese Geräte bzw. Maschinen entsprechen zum Großteil weder den dafür relevanten Normen, noch den gesetzlichen Grundlagen (EU-Maschinenverordnung), da im Betrieb die Expositionsgrenzwerte für Laserstrahlung deutlich überschritten werden. Zusätzlich verfügen diese Maschinen nicht über die erforderlichen Sicherheitseinrichtungen, die eine Exposition des:der Bedieners:in zuverlässig verhindern würden. Von den Hersteller:innen wären z. B. folgende Sicherheitsvorrichtungen notwendig, um offensichtlichen Risiken dieser Anwendungen zu begegnen: Zweihandschaltungen, Einrichtungen zur Verhinderung des Freistrahlens, überwachte und punktuelle Absaugung am Laserapplikator, Einsatz von Ziellasern, ausfallssichere Interlock-Schnittstellen und eventuell sogar die automatisierte Überprüfung einer vorhandenen Laserschutzbrille. Damit und mit einem Sicherheitskapitel in der Betriebsanleitung, in dem das Restrisiko und die notwendigen Maßnahmen beschrieben werden, könnten wesentliche Sicherheitslücken schon von den Hersteller:innen an handgeführten industriellen Laseranwendungen (HIL) reduziert werden.

 

Die Anwender:innen haben zur Wahrung der Arbeitssicherheit folgende wichtige Punkte zu beachten:

 

Unsichtbare Streustrahlung – Gefahr für alle Anwesenden!

Bei der Lasermaterialbearbeitung kommen starke Laser der höchsten und damit gefährlichsten Laserklasse (LK) 4 zum Einsatz. Diese Klassifizierung stellt eine vereinfachte Gefährdungsbeurteilung dar. LK 4 bedeutet, dass nicht nur der direkte Laserstrahl, sondern auch Streustrahlung, die am Werkstück entsteht, eine Gefahr für die Augen darstellt. Die Strahlung verursacht irreparable Netzhautschäden, die zur Erblindung führen können. Aber nicht nur die Augen, sondern auch die Haut ist betroffen: So können die Grenzwerte für die Haut überschritten werden, der direkte Strahl sogar zu schweren Gewebeschäden führen. Achtung: Die eingesetzte Laserstrahlung ist meist unsichtbar, d. h. die Gefahr kann nicht intuitiv erkannt werden! Da die gefährliche Streustrahlung auch umstehende Personen erreichen kann, müssen alle Anwesenden im sogenannten Laser-Kontrollbereich geschützt werden.

 

Nur mit Infrarotsichtgerät wird die unsichtbare Strahlung bzw. Streustrahlung sichtbar, wie die Bildsequenz eines Versuchs beim handgeführten Laserreinigen unten zeigt. Sehen Sie den Unterschied noch genauer im hinterlegten Video (© D. Fromme u. L. Löschnig):

Zuerst wird eine Person beim Laserreinigen eines Werkstücks gefilmt, die dabei entstehende Streustrahlung auf dem Körper der Person ist nicht zu sehen. Dann wird ein Infrarotsichtgerät vor die Kamera gehalten. Die Streustrahlung auf dem Körper der Person wird in Form von weißen Blitzen und Flecken erkennbar.

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Baulich-technische Maßnahmen für den Einsatz berücksichtigen!

Bei handgeführten Lasern ist eine völlige Einhausung der Streustrahlung unwahrscheinlich. Aus diesem Grund muss der Einsatz dieser Geräte in einem besonders gesicherten Bereich, dem sogenannten Laser-Kontrollbereich, erfolgen (Nähere Infos zum Laser-Kontrollbereich bietet das AUVA-Merkblatt M 080 „Grundlagen der Lasersicherheit“). Ein Laser-Kontrollbereich ist in der Regel ein strahlungsdicht (Achtung auf nicht abgedeckte Fenster!) ausgeführter Raum. Der Zugang zu diesem Raum muss

  • mit einer in der Sicherheitssteuerung eingebundenen Zugangstür,
  • Zugangsregeln,
  • Laserwarnlicht, und
  • einer Kennzeichnung (Warnzeichen laut Kenn-V, Warnung vor Laserstrahl)

abgesichert sein.

Ist kein entsprechender Laser-Kontrollbereich vorhanden, darf der Laser nicht eingesetzt werden!

 

Auf gefährliche Arbeitsstoffe achten!

Bei der Lasermaterialbearbeitung entstehen Arbeitsstoffe wie Rauch, Dämpfe und Stäube. Diese können gefährlich, ja sogar krebserzeugend sein. Eine geeignete Absaugung ist daher unabdingbar. Die richtige Absaugung und Filterung muss durch Spezialisten:Spezialistinnen festgelegt werden, um Gesundheitsgefahren für die betroffenen Arbeitnehmer:innen zu vermeiden. Auch vermeintliche Randthemen wie Brand- und Explosionsschutz sind dabei zu berücksichtigen.

 

Laserschutzbeauftragte:r und Persönliche Schutzausrüstung

Organisatorische Schutzmaßnahmen decken Zugangsregeln, die Organisation von Arbeitsanweisung und Unterweisung ab. Aufgrund des komplexen Themas und der umfassenden erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen sollte zudem ein:e Laserschutzbeauftragte:r (LSB) gemäß ÖNORM S 1100 bestellt werden, um Kompetenz zum Thema Laserschutz im Betrieb zu verankern. Sollte der:die Hersteller:in seiner:ihrer Pflicht der nachvollziehbaren Spezifikation des nötigen Augenschutzes nicht nachgekommen sein, obliegt dem:der LSB auch die Auswahl des notwendigen und geeigneten Augenschutzes in Form von Laserschutzbrillen. Diese müssen eine Konformitätserklärung nach der EU-PSA-Verordnung aufweisen und gemäß der EN 207 ausgeführt sein. Achtung, dies trifft auch auf „Gesamtpakete“ zu, bei denen gegebenenfalls eine Schutzbrille mitgeliefert wird. Wichtig: Unklar spezifizierte Schutzbrillen dürfen nicht eingesetzt werden! Auch Schweißerschutzbrillen bieten keinen ausreichenden Schutz! Ist die Absaugung gefährlicher Arbeitsstoffe nicht ausreichend sichergestellt, kann auch Atemschutz erforderlich werden!

 

Wichtig: einen Laser niemals auf Personen richten!

Der direkte Strahl eines handgeführten Lasers der Laserklasse 4, wie z. B. bei Laser-Schweißen oder Laser-Reinigen, hat eine Wirkung wie eine Waffe und verzeiht keinen Fehler.