Worauf es bei der Zusammenlagerung brennbarer Flüssigkeiten im Sinne der VbF 2023 ankommt, und was dabei zu beachten ist, haben wir hier für Sie zusammengefasst.

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Hinweis: In diesem Beitrag geht es um Zusammenlagerung im Sinne der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF 2023)

  • § 30 Zusammenlagerverbote
  • § 31 räumliche Lagerverbote
  • § 32 erlaubte stoffliche Zusammenlagerung

In der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) sind im § 32 konkrete Vorgaben über die Zusammenlagerung im Sinne einer Erlaubnis getroffen. Eine Zusammenlagerung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn brennbare Flüssigkeiten verschiedener Gefahrenklassen nicht brandbeständig voneinander getrennt gelagert werden.

 

Die folgende Übersichtstabelle gibt einen Überblick über die nach VbF 2023 erlaubten Zusammenlagerungsmöglichkeiten. Neben den GHS-Piktogrammen sind die zugehörigen Gefahrzettel im Transportrecht und die möglichen H-Sätze in jeweils einer eigenen Tabelle zu finden. In der letzten Spalte sind die Zuordnungen zu den deutschen Lagerklassen nach aktueller TRGS 510 angeführt mit den jeweiligen nationalen österreichischen Besonderheiten. Die fett markierten und mit Stern gekennzeichneten H-Sätze bedingen beim Lagergut eine Zuordnung im Gefahrgutrecht. Für eine Zusammenlagerung von brennbaren Flüssigkeiten mit anderen brennbaren Flüssigkeiten (mit Nebeneigenschaften) oder generell anderen Stoffen, welche außer der Brennbarkeit weitere Gefahrenmerkmale gemäß CLP-V ausweisen, ist für die brennbaren Flüssigkeiten nur die Entzündbarkeit relevant.

Bei Klick auf das Bild öffnet sich die gesamte Tabelle (barrierefreies PDF).

Gefahrgutklasse 1: Explosivstoffe und explosive Gegenstände:

Gefahrgutklasse 1: Explosivstoffe und explosive Gegenstände

Gefahrgutklasse 2.1: brennbare Gase:

Gefahrgutklasse 2.1: brennbare Gase

Brennbare Feststoffe bis auf pastöse Feststoffe bis 200 kg

Brennbare Feststoffe bis auf pastöse Feststoffe bis 200 kg

Pyrophore Stoffe

Pyrophore Stoffe

mit Wasser entzündbare Gase bildend

Mit Wasser entzündbare Gase bildend

oxidierende/brandfördernde Stoffe (siehe auch DGUV Vorschrift 13)

oxidierende/brandfördernde Stoffe (sieh auch DGUV Vorschrift 13)

organische Peroxide

organische Peroxide

Lithiumbatterien

Lithiumbatterien

Brennbare Flüssigkeiten dürfen nicht gelagert werden

  • in Ein-, Aus- und Durchgängen, sowie in Ein-, Aus- und Durchfahrten,
  • in Gängen und Stiegenhäusern,
  • in Pufferräumen und Schleusen,
  • in Dachböden, Schächten, Kanälen und schlecht durchlüfteten beengten Bereichen,
  • in Schaufenstern und Schaukästen,
  • auf oder unter Stiegen, Rampen, Laufstegen, Podesten und Plattformen,
  • in Lüftungs- und Klimazentralen, elektrischen Betriebsräumen und Aufstellungsräumen für EDV-Großrechner, Brandmeldezentralen und ähnlichen Zwecken dienenden Räumen,
  • in Sanitätsräumen, Sanitärräumen, Abstellräumen, Aufenthalts- und Bereitschaftsräumen sowie in Räumen, die Arbeitnehmern von Arbeitgebern für Wohnzwecke oder zum Zweck der Nächtigung zur Verfügung gestellt werden,

auf Fluchtwegen und in gesicherten Fluchtbereichen, im Abstand von jeweils mindestens 2 m allseitig um Notausgänge, Notausstiege, Notstiegen und Notleitern, außer im Inneren von Lagerräumen.

Lagerungs- und Zusammenlagerungsvorschriften für

1. Anorganische Peroxide

Peroxidart H-Satz Lagerung ohne besondere Erfordernisse Sicherheitslagerschrank Vorschrift Lagermenge
starkes Oxidationsmittel

H 271

(H 272)

1 kg 5 kg (Punkt 9 der TRGS 510) TRGS 510 / 4.3.1. 5 kg (Punkt 9 der TRGS 510)
Oxidationsmittel H 272 50 kg 200 kg TRGS 510 / 4.3.1. 200 kg

2. Organische Peroxide

In brandfördernden Stoffen ist der für die Verbrennung notwendige Sauerstoff enthalten, daher können solche Brände durch Ersticken und Inertisieren nicht gelöscht werden! Reaktionen zwischen brandfördernden und brennbaren Stoffen treten oft erst nach längerer Kontaktzeit auf. Brandfördernde Stoffe sind daher von brennbaren Materialien getrennt zu lagern.

Nicht umsonst stellt diese Gruppe eine eigene Gefahrgutklasse (5.2) dar.

Als Hilfswerk und Stand der Technik kann die DGUV Vorschrift Nr. 13 gelten.

Peroxidart Verpackung Lagerung ohne besondere Erfordernisse Sicherheitslagerschrank Vorschrift Lagerraum – Maximalmenge
Org. Peroxide OP Ia 0 0 BG RCI Org. Peroxide 100
Org. Peroxide OP Ib 20 20 BG RCI Org. Peroxide 200/250-Abstellraum
Org. Peroxide OP II und OP III 60 60 BG RCI Org. Peroxide 200/500-Abstellraum
Org. Peroxide OP IV Unbegrenzt! Unbegrenzt! BG RCI Org. Peroxide nicht notwendig

Unter Abstellraum sind speziell nur für diese Stoffe vorgesehene Räume gemeint.

Organische Peroxide sind von allen anderen brandfördernden Stoffen und insbesondere brennbaren Stoffen getrennt zu lagern. Selbiges gilt für temperaturkontrolliert zu lagernde Peroxide, die eine Selbstzersetzungstemperatur (SADT) aufweisen!

 

Organische Peroxide dürfen nur dann mit anderen Stoffen zusammen gelagert werden, wenn hierdurch keine wesentliche Gefahrenerhöhung eintreten kann.

Organische Peroxide, welche bereits bei Raumtemperatur instabil sind, sind separat zu lagern.

Sowohl brandfördernde Stoffe wie organische Peroxide unterliegen einer Einzelfallbeurteilung der Genehmigungsbehörde, wobei diese jedoch den bekannten Stand der Technik, also im Wesentlichen deutsche Vorschriften, heranziehen wird.

Auch hier ist zu berücksichtigen, dass die Beurteilung durch private Sachversicherer durchaus noch strenger ausfallen kann.

Pyrotechnik-Lagerverordnung 2023 Pyr-LV 2023

Die Lagerung pyrotechnischer Artikel und pyrotechnischer Gegenstände hat gemäß dieser Verordnung grundsätzlich in eigenen Lagerbereichen zu erfolgen. Ausnahmen gibt es unter anderem für Handelswaren (wie z. B Feuerwerkskörper) in Verkaufsräumen (siehe auch §9), Verkaufsstände und Verkaufsräume, diese müssen einen eigen Brandabschnitt bilden.

 

ZUSAMMENLAGERVERBOTE sind sowohl a.) Stofflich als auch b.) räumlich definiert:

a) Stofflich:

In Lagerräumen:

  • für brennbare Flüssigkeiten im Sinne der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023 – VbF 2023, BGBl. II Nr. 45/2023
  • für brennbare oder ätzende Gase
  • für ätzende Flüssigkeiten (Säuren und Laugen)
  • für sonstige ätzende Stoffe (Feststoffe, da Flüssigkeiten und Gase schon extra benannt!)
  • Aerosolpackungen im Sinne der Aerosolpackungslagerungsverordnung – APLV, BGBl. II Nr. 347/2018
  • sonstige gefährlichen Stoffe oder Gemische im Sinne der §§ 2, 4 (das sind Stoffe, die eine Gefahrenzuordnung im Sinn der CLP-VO erhalten haben) des Chemikaliengesetzes 1996 – ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2020

 

b) Räumlich:

  • in Fluchtwegen
  • iIm Abstand von 2 Meter Entfernung von Notausgängen, Notausstiege, Notstiegen und Notleitern
  • in Explosionsschutzzonen
  • im Umkreis von 25 Meter um Zapfsäulen, Tankentlüftungen, oberirdischen Lagertanks für Flüssiggas oder brennbare Flüssigkeiten
  • im Abstand von 5 Meter zu Aerosolpackungen sowie zu Flüssiggas und brennbaren Flüssigkeiten in Versandbehältern

Ammoniumnitrat:

Die TRGS 511 enthält besondere Schutzmaßnahmen für das Lagern, Abfüllen und innerbetriebliche Befördern von Ammoniumnitrat und ammoniumnitrathaltigen Zubereitungen. Es existiert keine österreichische Lagervorschrift, die TRGS 511 gilt als Stand der anzuwendenden Technik.

 

Schutz gegen Verunreinigung und gefährliche Zusammenlagerung:

Die Stoffe und Zubereitungen sind getrennt von brennbaren Stoffen und von solchen Materialien zu lagern, die mit Ammoniumnitrat gefährliche chemische Reaktionen eingehen können.

Im Lagerraum dürfen nicht gelagert werden:

  • entzündliche, leichtentzündliche oder hochentzündliche Gefahrstoffe (Gase, Flüssigkeiten oder feste Stoffe und Zubereitungen)
  • brennbare Flüssigkeiten gemäß VbF 2023
  • Schmieröle, Pflanzenöle, Anstrichmittel, Lacke
  • ätzende, giftige oder sehr giftige Gefahrstoffe
  • unverpackte brennbare Stäube oder Granulate
  • brandfördernde Gefahrstoffe
  • Organische Peroxide
  • Materialien, die ihrer Art und Menge nach geeignet sind, zur schnellen Entstehung oder Ausbreitung von Bränden beizutragen wie z.B. Papier, Textilien
  • Holz, Holzwolle, Heu, Stroh, Kartonagen, brennbare Verpackungsfüllstoffe
  • chlororganische Verbindungen.

Für die Zusammenlagerung im Freien gilt die vorherige Aufzählung entsprechend, soweit ein Mindestabstand von 5 m zwischen den gelagerten Gütern nicht eingehalten ist oder eine feuerbeständige Abtrennung nicht gegeben ist.

Ausreichende Trennung ist gewährleistet durch einen Abstand von mindestens 2,50 m oder durch Lagern anderer, nicht reagierender Stoffe zwischen die zu trennenden Produkte. Die Abtrennung kann durch feuerbeständige Trennwände der Feuerwiderstandsklasse REI 90 vorgenommen werden.

 

Lagerung von Ammoniumnitrat und Zubereitungen:

Ammoniumnitrat (Gruppe A), NK- oder NPK-Dünger, die Ammoniumsalze und Nitrate enthalten (Gruppe B), Kalkammonsalpeter bis 28 % N, Ammonsulfatsalpeter bis 26 % N, Di- und Monoammonphosphat (Gruppe C) sind getrennt zu lagern von:

 

a) alkalisch reagierenden Stoffen, wie z. B. Laugen, Branntkalk, Kalkhydrat, Kalkstickstoff, Zement,

b) sauer reagierenden Stoffen, wie z. B. alle Säuren, mit Düngemitteln gefährliche chem. Reaktionen eingehenden Stoffen, wie z. B Chlorate, Chlorite, Hypochlorite, Nitrite, chlorathaltige Unkrautvertilgungsmittel,

c) brennbaren Stoffen, wie z. B. Kohlenstaub, Schwefel, Öl, Treibstoff, Getreide, Putzwolle, Metallpulver

 

Zusammenlagerung ist zulässig mit anderen, mit Düngemitteln nicht reagierenden Stoffen, wie z. B. Ammoniumsulfat, Harnstoff, Kali-Dünger, kohlensaurer Kalk (Calciumcarbonat), Magnesiumsulfat, PK-Dünger.

Zusammenlagerung von Abfällen:

Das ÖWAV-Regelblatt 517 gibt in seiner Lagermatrix Zusammenlagerhinweise und ist als Stand der Technik anzusehen.

Quelle: ÖWAV Regelblatt 517

TRGS 510 (Bundesrepublik Deutschland)

Eine „Getrenntlagerung“ liegt vor, wenn verschiedene Lagergüter in verschiedenen Lagerbereichen desselben Lagerabschnittes durch ausreichende Abstände oder durch Barrieren (z. B durch Wände, Schränke aus nicht brennbarem Material, Produkte aus nicht brennbaren Stoffen) oder durch Lagerung in baulich getrennten Auffangräumen voneinander getrennt werden.

Separatlagerung ist eine Getrenntlagerung in unterschiedlichen Lagerabschnitten mit einer Feuerwiderstandsdauer oder -fähigkeit von mindestens 90 Minuten.

Bei Separatlagerung ist die Bildung eines Brandabschnitts obligatorisch!

Lagergüter derselben Lagerklasse oder Lagergüter unterschiedlicher Lagerklassen, für die keine Separatlagerung vorgeschrieben ist, dürfen ebenfalls nicht zusammengelagert werden, wenn dies zu einer wesentlichen Gefährdungserhöhung führen kann. Dies ist gegeben, wenn

  1. unterschiedliche Löschmittel benötigt werden
  2. unterschiedliche Temperaturbedingungen erforderlich sind
  3. die Güter miteinander unter Bildung entzündbarer oder giftiger Gase reagieren
  4. die Güter miteinander unter Entstehung eines Brandes reagieren

Bei Fragen zum Thema steht Ihnen das Präventionsteam der AUVA jederzeit gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns unter sichereswissen@auva.at