Durch eine Gesetzesänderung im Juli 2022 erfolgt eine Aufwertung der arbeitsmedizinischen Fach-Assistenz. Alle Infos gibt’s hier!

(Foto: mizuno-k / pexels)

Der Ärztemangel macht auch vor der Arbeitsmedizin nicht Halt. Es gibt immer weniger aktive Arbeitsmediziner:innen, somit wird es auch für Betriebe immer schwieriger die gesetzlich vorgeschriebene Präventionszeit nach § 82a ASchG zu erfüllen. Um diesem Trend entgegenzuwirken, gibt es seit einigen Jahren drei Ausbildungsangebote für Arbeitsmedizinische Assistenzdienste:

  • 3A – Arbeitsmedizinische Administrations-Assistenz
  • AMA – Arbeitsmedizinische Assistenz
  • AFA – Arbeitsmedizinische Fach-Assistenz

Während die ersten beiden Ausbildungen (3A und AMA) zwar dazu befähigen Arbeitsmediziner:innen zu unterstützen, kann ihre Tätigkeit nicht in die arbeitsmedizinische Präventionszeit eingerechnet werden, da es für diese Funktionen keine gesetzliche Regelung gibt.

 

Anders ist das bei der dritten Ausbildung (AFA). Diese heißt seit einer Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) im Juli 2022 „Arbeitsmedizinischer Fachdienst“ (AFa) und darf jetzt auch einen Teil der arbeitsmedizinischen Tätigkeiten übernehmen. Diese unter Leitung des:der Arbeitsmediziners:Arbeitsmedizinerin erbrachte Tätigkeit kann bis zu 30 % in die jährliche Präventionszeit gemäß § 82a ASchG eingerechnet werden.

 

Bei der arbeitsmedizinischen Betreuung von Arbeitsstätten mit bis zu 50 Beschäftigen muss die erstmalige Begehung jedenfalls durch den:die Arbeitsmediziner:in erfolgen. Die weiteren Begehungen können, sofern es sich ausschließlich um Büroarbeitsplätze sowie um Arbeitsplätze mit an Büroarbeitsplätzen vergleichbaren Gefährdungen und Belastungen handelt, durch den arbeitsmedizinischen Fachdienst erfolgen.

 

Ziel ist es, durch den Einsatz des arbeitsmedizinischen Fachdienstes die Präventionszeit der Arbeitsmediziner:innen zu reduzieren. Die dadurch freiwerdenden Ressourcen sollen Betrieben mit mehr als 50 Beschäftigen, die bisher keine arbeitsmedizinische Betreuung finden konnten, die Erfüllung der gesetzlich vorgeschriebenen Betreuung erleichtern.

 

Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigen können, wie bisher, die kostenlose arbeitsmedizinische Betreuung durch AUVAsicher in Anspruch nehmen. In Zukunft kann die Betreuung von Betrieben mit reinen Büroarbeitsplätzen sowie Arbeitsplätzen mit vergleichbaren Gefährdungen und Belastungen – wie gesetzlich vorgesehen – zum Teil durch den arbeitsmedizinischen Fachdienst übernommen werden.

Infos zu den arbeitsmedizinischen Assistenzdiensten

3A – Arbeitsmedizinische Administrations-Assistenz

Die Ausbildung dauert 3 Wochen à 5 Tage. Voraussetzung ist ein Pflichtschulabschluss.

 

AMA – Arbeitsmedizinische Assistenz

Die Ausbildung dauert 4 Wochen à 5 Tage. Voraussetzung ist eine medizinische Basisausbildung (nach Möglichkeit mit einer mindestens 2-jährigen einschlägigen Berufspraxis).

 

AFa – Arbeitsmedizinischer Fachdienst

Die Ausbildung dauert mindestens 208 Stunden an einer Akademie für Arbeitsmedizin. Voraussetzung ist eine Ausbildung sowie eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in einem Gesundheitsberuf. Das sind der gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. medizinisch-technische Dienste. Zu den medizinisch-technischen Diensten zählen: physiotherapeutischer Dienst, ergotherapeutischer Dienst, logopädisch-phoniatrisch-audiologischer Dienst, orthoptischer Dienst, medizinisch-technischer Laboratoriumsdienst, radiologisch-technischer Dienst, sowie Diätdienst und ernährungsmedizinischer Beratungsdienst.

Bei Fragen zum Thema stehen Ihnen die Arbeitsmediziner:innen der AUVA unter sichereswissen@auva.at jederzeit gerne zur Verfügung.