Berufsbedingte Hauterkrankungen können bis zur Aufgabe des Berufs führen. Ein mehrstufiges AUVA-Präventionsprogramm hilft dabei, Betroffene im Beruf zu halten.
Bläschen, Juckreiz, gerötete und/oder rissige Hände? Viele Arbeitnehmer:innen kennen derartige Hautveränderungen, die in vielen Berufsgruppen auftreten. Kein Wunder, dass berufsbedingte Hauterkrankungen (BK 19) in Österreich die zweithäufigste Gruppe der Berufskrankheiten darstellen. Besonders betroffen sind Arbeitnehmer:innen in den „Hochrisikogruppen“ Friseurhandwerk, Metallbranche, Reinigungs- und Pflegebranche, Gastronomie sowie im Bau- und Baunebengewerbe und in der holzverarbeitenden Industrie.
Was von manchen Betroffenen dieser Gruppen als „Berufsrisiko“ akzeptiert wird, sollte keinesfalls unterschätzt werden: Werden die Symptome nicht rechtzeitig behandelt, können sie chronisch werden und im weiteren Verlauf zur Aufgabe der beruflichen Tätigkeit zwingen. Um das zu vermeiden, hat die AUVA ein spezielles, mehrstufiges Programm zur Prävention berufsbedingter Hauterkrankungen ins Leben gerufen. Ziel ist, Betroffene durch entsprechende Maßnahmen dabei zu unterstützen, ihrem Beruf weiterhin nachgehen zu können.
Was tun bei beruflich bedingten Hautveränderungen?
Beruflich bedingte Hauterkrankungen entstehen nicht von einem Tag auf den anderen. Sobald jedoch erste Hautveränderungen wahrnehmbar sind und Beschwerden/Einschränkungen auftreten, sollten Sie diese zeitnah von einem:einer Dermatologen:Dermatologin abklären lassen und, wenn möglich, den:die Arbeitsmediziner:in Ihres Betriebes darüber informieren. Kommt im Zuge der Untersuchung der Verdacht auf, dass die Hautveränderung im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit steht, ist die Meldung einer Berufskrankheit (BK 19) an die AUVA erforderlich, um bereits betroffenen Personen den Zugang zu den umfangreichen AUVA-Präventionsmaßnahmen zu verschaffen. Diese Meldung kann erfolgen durch:
- Selbstmeldung: Der:Die Betroffene schickt eine E-Mail an die zuständige AUVA-Landesstelle.
- Ärztliche Meldung: Der:Die behandelnde Arzt:Ärztin übermittelt die Verdachtsmeldung an die zuständige AUVA-Landesstelle mit Hilfe des ausgefüllten Formulars ZVA-42 Ärztliche Meldung einer Berufskrankheit (auva.at)
- den:die Arbeitgeber:in: Übermittlung des ausgefüllten Formulars ZVA-40 Meldung einer Berufskrankheit durch das Unternehmen (auva.at)
an folgende Kontakt-Adressen der zuständigen AUVA-Landesstellen:
- WLA-DE@auva.at (für Wien, NÖ, Bgld.)
- GLA-DE@auva.at (für Steiermark und Kärnten)
- LLA-DE@auva.at (für Oberösterreich)
- SLA-DE@auva.at (für Salzburg, Tirol und Vorarlberg)
Wer die Meldung einreicht, macht keinen Unterschied. Wichtig ist nur, dass die Meldung auf Verdacht einer Berufskrankheit bei der AUVA einlangt, damit Betroffene entsprechende Unterstützung erhalten können.
Umfangreiches Maßnahmenpaket
Jeder Berufskrankheiten-Verdachtsmeldung folgt eine Einladung zur AUVA-Hautsprechstunde, bei der ein:e Arbeitsmediziner:in und ein:e Dermatologe:Dermatologin gemeinsam mit den Betroffenen ausführlich abklären, ob bzw. welchen Zusammenhang es zwischen den vorliegenden Symptomen und der beruflichen Tätigkeit gibt.
Die konkreten Maßnahmen umfassen individuelle Analysen und Beratungen in der AUVA-Hautsprechstunde, Allergieaustestungen und die Teilnahme an einem halbtägigen AUVA-Hautschutzseminar, bei dem sie nicht nur über Hautschutz, Hautreinigung und Hautpflege bei der Arbeit informiert werden, sondern auch die für ihren Beruf geeignete Persönliche Schutzausrüstung (PSA) erhalten. Diese sollte dann in einem achtwöchigen Arbeitsversuch am eigenen Arbeitsplatz getestet werden.
Bei der anschließenden zweiten Hautsprechstunde wird nochmals evaluiert, ob die Tätigkeit mit der zugewiesenen PSA zu Veränderungen geführt hat. Bei schweren und komplexen Verläufen besteht darüber hinaus die Möglichkeit eines dreiwöchigen stationären Aufenthaltes an der Abteilung für Berufskrankheiten und Arbeitsmedizin der Rehabilitationsklinik Tobelbad. Die Kosten für diese Maßnahmen sowie Dienstgeberzuschüsse während notwendiger Reha-Aufenthalte und anschließender Arbeitskarenzen werden von der AUVA übernommen.