Eines der wichtigsten Mittel, um im Arbeitsalltag die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten sicherzustellen, ist die Unterweisung. Sie trägt darüber hinaus zu einem reibungslosen Arbeitsablauf und dem Erfolg des Betriebs bei. Was genau die Unterweisung ist und wie sie im Zusammenspiel mit der Arbeitsplatzevaluierung funktioniert, erklärt dieser Beitrag.

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Sowohl die Arbeitsplatzevaluierung als auch die Unterweisung der Beschäftigten sind im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) vorgeschrieben. Alle Arbeitnehmer:innen sollen in einem sicheren Arbeitsumfeld unter sicheren Bedingungen arbeiten können und ihre Gesundheit soll geschützt sein. Um das zu erreichen, müssen Arbeitgeber:innen die Arbeitsplätze evaluieren, Gefahren für Sicherheit und Gesundheit so gut wie möglich ausschließen oder minimieren und die Beschäftigten entsprechend informieren.

 

Die rechtliche Grundlage ist grundsätzlich das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), weitere Regelungen, die sich auf bestimmte Aspekte oder Tätigkeitsbereiche beziehen, finden sich in den Verordnungen zum ASchG.

Arbeitsplatzevaluierung: Grundlage der Unterweisung

Arbeitgeber:innen müssen laut ASchG die Gefahren ermitteln und beurteilen, die für die Sicherheit und Gesundheit ihrer Beschäftigten bestehen. Dabei müssen sie beispielsweise berücksichtigen:

  • wie die Arbeitsstätte und die konkreten Arbeitsplätze eingerichtet und gestaltet sind,
  • welche Arbeitsmittel eingesetzt werden und wie diese gestaltet sind,
  • welche Arbeitsstoffe verwendet werden,
  • wie Arbeitsverfahren und -prozesse gestaltet sind und wie sie zusammenspielen,
  • wie die Arbeitsaufgaben gestaltet sind und wie die Arbeit organisiert ist und
  • welche Voraussetzungen die Arbeitnehmer:innen haben (Ausbildung, Erfahrung, Kenntnisse).

Aus dieser Evaluierung aller Arbeitsplätze ergeben sich Gefahrenmomente und Risiken. Arbeitgebende dürfen nicht nur den normalen Betrieb bedenken, sondern müssen auch an Wartung und Instandhaltung, mögliche Betriebsstörungen und die nötigen Rettungs- und Notmaßnahmen denken.

Der nächste Schritt ist, die Gefahren und Risiken möglichst auszuschließen oder zu minimieren. Dabei schreibt das ASchG ganz klar vor, dass kollektiver Gefahrenschutz vor individuellem Gefahrenschutz kommen muss. Das bedeutet, dass zuerst Maßnahmen getroffen und umgesetzt werden müssen, die alle Beschäftigten schützen.

 

Maßnahmen zum Gesundheitsschutz: STOP-Prinzip

Das STOP-Prinzip gibt die Reihenfolge vor, in der Maßnahmen zur Arbeitssicherheit und für den Gesundheitsschutz der Beschäftigten gesetzt werden müssen.

 

Kollektive Maßnahmen nach dem „STOP-Prinzip“ sind:

  • Substitution: Ersatz gefährlicher oder belastender Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe oder Arbeitsprozesse durch weniger oder nicht gefährliche – beispielsweise Einsatz einer anderen Substanz oder ein maschineller Vorgang statt eines manuellen.
  • Technische Maßnahmen: Einsatz technischer Lösungen, um Gefahren und Belastungen für die Beschäftigten zu reduzieren – zum Beispiel Einhausungen lauter Maschinen, um Lärmbelastung zu reduzieren.
  • Organisatorische Maßnahmen: Die Wirkung von Gefahren und Belastungen wird durch andere Organisation minimiert – zum Beispiel, indem Beschäftigte in bestimmten Bereichen abwechselnd eingesetzt werden. Dadurch reduziert sich die Zeit, in der einzelne Personen einem Risiko ausgesetzt sind.

 

Bleiben nach diesen Maßnahmen trotzdem noch Risiken bestehen, sind personenbezogene Maßnahmen zu setzen. Diese haben oft mit dem Verhalten der Person zu tun. In diesen Bereich fallen zum Beispiel die Verwendung persönlicher Schutzausrüstung und Verhaltensregeln.

 

Die Ergebnisse aus der Arbeitsplatzevaluierung speisen also die nötigen Inhalte der Unterweisung. Für die Arbeitssicherheit ist entscheidend, dass Beschäftigte diese nicht nur verstehen, sondern auch in der Lage sind, sie umzusetzen. Sie müssen die Wichtigkeit kennen und sie auch umsetzen wollen. Die Unterweisung ist entscheidend, um Wissen, Können und Wollen zu erreichen.

Arbeitsplatzevaluierung und STOP-Prinzip

 

Kollektive Maßnahmen (Substitution und technische sowie organisatorische Maßnahmen) sind immer vorzuziehen und zuerst umzusetzen. Sie schützen alle Beschäftigten und verändern die Verhältnisse, unter denen gearbeitet wird (Verhältnisprävention). Es ist empfehlenswert, nicht einzelne Maßnahmen umzusetzen, sondern eine Kombination.

Maßnahmen auf persönlicher Ebene (Verhaltensprävention) können dieses Maßnahmenpaket ergänzen, sollen aber nie das erste Mittel sein.

 

Ressourcen zur Arbeitsplatzevaluierung:

Unterweisung: Arbeitsplatz- und aufgabenbezogene Sicherheitsschulung

Die Unterweisung ergibt sich aus der Arbeitsplatzevaluierung. Sie soll Beschäftigten, die an einem bestimmten Arbeitsplatz arbeiten, konkrete Anweisungen zur Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz an diesem Arbeitsplatz vermitteln.

 

Das ASchG gibt einige wichtige Punkte vor, die unbedingt befolgt werden müssen:

  • Zu unterweisende Personen: Unterwiesen werden müssen eigene Beschäftigte (neue und bestehende) aber auch betriebsfremde Personen, die auf eigenen Arbeitsstätten eingesetzt werden (Leiharbeiter:innen, Arbeitskräfteüberlassung…).
  • Zeitpunkt der Unterweisung: Die Unterweisung muss in der Arbeitszeit stattfinden und erstmalig bevor die Tätigkeit aufgenommen wird. Das gilt auch, wenn eine neue Tätigkeit aufgenommen wird oder sich diese verändert (zum Beispiel neue Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe, Arbeitsverfahren, Arbeitsstätte…).
  • Inhalte der Unterweisung: Die Unterweisung ist auf einen konkreten Arbeitsplatz und die Aufgaben und Umstände dort bezogen. Es müssen alle Gefahrenmomente (aus der Evaluierung) und die entsprechenden Maßnahmen berücksichtigt werden, aber eben auch Wartung, Instandhaltung, mögliche Betriebsstörungen und Notmaßnahmen.
  • Ausgestaltung der Unterweisung: Alle Inhalte müssen verständlich vermittelt werden – dabei muss auf die Erfahrung und Kenntnisse der Beschäftigten Rücksicht genommen werden und eine für die Beschäftigten verständliche Sprache gewählt werden (zum Beispiel deren Muttersprache). Arbeitgeber:innen müssen sich überzeugen, dass die Unterweisung verstanden wurde. Es sind – wenn nötig – Fachleute hinzuzuziehen.
  • Nachweisbarkeit: Arbeitgeber:innen müssen nachweisen können, dass die Unterweisung erfolgt ist.

Zu welchen Anlässen müssen Unterweisungen durchgeführt werden?

  • Unterweisung vor Antritt einer neuen Tätigkeit
  • Regelmäßig respektive anlassbezogen (z. B. nach Unfällen, Beinahe-Unfällen, Störfällen oder sonstigen Ereignissen)
  • Gesetzlich vorgeschriebene, wiederkehrende Unterweisungen für bestimmte Bereiche und Tätigkeiten (z. B. Beschäftigte am Bau, Verwendung von PSA) oder jugendliche Arbeitnehmer:innen. Diese müssen zumindest einmal jährlich erfolgen – dies wird in den Verordnungen zum ASchG geregelt

Sicher arbeiten dank Unterweisung

 

Der Gesetzgeber legt bei der Unterweisung sehr strenge Maßstäbe an – das hat auch einen guten Grund: Die Unterweisung ist das wichtigste Instrument, um den Beschäftigten zu vermitteln, wie sie an ihrem Arbeitsplatz täglich sicher arbeiten können und wie sie Gesundheitsschäden vermeiden. Sie sorgt damit nicht nur für die Sicherheit der Arbeitnehmer:innen sondern unterstützt auch einen reibungslosen Betriebsablauf und damit den Erfolg des Unternehmens. Die Zeit für eine wirksame Unterweisung ist gut investiert – denn der Ausfall von Beschäftigten durch einen Arbeitsausfall kostet zumeist mehr und sorgt für größere Probleme.

 

Ressourcen zur Unterweisung:

 

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