Sie möchten am Laufenden bleiben? Auf dieser Übersichtsseite finden Sie wichtige Neuerungen bei Rechtsvorschriften, die für die Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz relevant sind.
Hier erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten neuen bzw. geänderten Rechtsvorschriften zur Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. Die Auswahl enthält Rechtsvorschriften (aus Österreich und der EU), die unmittelbar den Arbeitnehmer:innenschutz betreffen oder dafür relevant sein können.
2024 / März – April: Auswahl aus Kundmachungen
Österreich:
ASVG-Novelle: Berufskrankheiten-Modernisierungs-Gesetz
Kundmachung 28.3.2024 – BGBl. I Nr. 18/2024
Die Änderungen treten rückwirkend mit 1. März 2024 in Kraft.
Die Novelle des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) betrifft insbesondere die Liste der Berufskrankheiten (Anlage 1 zu § 177 ASVG). Dabei kam es im Wesentlichen zu folgenden Änderungen:
- Neustrukturierung (Gruppierung) der Liste
- Aufnahme von 4 neuen Berufskrankheiten
- Streichung von 1 Berufskrankheit (Erkrankungen d. Thomasschlackenmehl – ehem. BK 29)
Bei den neu aufgenommenen Berufskrankheiten handelt es sich um:
- Hypothenar-/Thenar-Hammersyndrom (Lfd. Nr. 5.2.2.)
- Fokale Dystonien bei Instrumentalmusikerinnen und-musikern (Lfd. Nr. 5.2.3.)
- Plattenepithelkarzinom, aktinische Keratosen der Haut durch UV-Exposition (Lfd. Nr. 7.4.2.)
- Ovarialkarzinom nach Asbestexposition (Lfd. Nr. 7.7.1.)
In Bezug auf Versicherungsfälle der 4 neu aufgenommenen Berufskrankheiten sind bestimmte Übergangsregelungen vorgesehen. Leistungen der Unfallversicherung aufgrund dieser Erkrankungen sind ab dem 1. März 2024 zu erbringen, wenn bis spätestens 28. Februar 2025 ein entsprechender Antrag gestellt wird und der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten ist. Wird der Antrag nach dem 28. Februar 2025 gestellt, so gebühren die Leistungen frühestens ab dem Tag der Antragstellung.
Link zur aktuellen Liste der Berufskrankheiten: AUVA – Liste der Berufskrankheiten 2024
Weiters wurden bestimmte Krebserkrankungen unter „7. Maligne Erkrankungen“ gesondert gelistet. Aufgrund der neuen Strukturierung der Liste wurde aus den ursprünglich 53 Berufskrankheiten – obwohl nur 4 neue hinzugekommen sind – jetzt insgesamt 73 Einträge. Zudem gibt es Hinweise in Bezug auf Doppelerfassungen von bestimmten Berufskrankheiten. Durch die neue Gliederung solle es zu einer besseren Übersichtlichkeit kommen.
Weitere Informationen:
AUVA-Webseite: Berufskrankheiten (auva.at)
Webseite Parlament: Antrag zum Entwurf mit Erläuterungen
Blog-Beitrag: Berufskrankheitenliste: Was ist neu? | Sicheres Wissen
EU:
EU-Richtlinie: Grenzwerte Blei & anorganische Verbindungen, Diisocyanate
Kundmachung 19.3.2024 – Richtlinie (EU) 2024/869
Da es sich um eine EU-Richtlinie handelt, die im Gegensatz zu EU-Verordnungen grundsätzlich keine unmittelbare Geltung in den einzelnen Mitgliedsstaaten haben, sind die Änderungen bis spätestens 9. April 2026 in nationales Recht umzusetzen.
Diese Richtlinie ändert die:
- Richtlinie 2004/37/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Exposition gegenüber karzinogenen, mutagenen oder reproduktionstoxischen Stoffen bei der Arbeit
- Richtlinie 98/24/EG zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit
Sie beinhalten Mindestanforderungen zum Schutz von Arbeitnehmern:Arbeitnehmerinnen gegenüber einer Exposition von chemischen Arbeitsstoffen. Die Umsetzung der aktuellen Änderungs-Richtlinie in innerstaatliches Recht bleibt abzuwarten.
Die gegenständliche EU-Richtlinie bringt insbesondere Änderungen bei 2 Stoffgruppen, um den Schutz gegenüber einer Exposition entsprechend zu verbessern:
1. Blei und seine anorganischen Verbindungen
Blei und seine anorganischen Verbindungen zählen zu den reproduktionstoxischen – also fortpflanzungsgefährdenden – Arbeitsstoffen. Sie können schädliche Auswirkungen sowohl auf die Fruchtbarkeit als auch auf die Entwicklung des Fötus haben. Gemäß CLP-Verordnung sind diese Stoffe insbesondere als eindeutig Reproduktionstoxisch der Kategorie 1A eingestuft.
Blei z. B. hat die CLP-Einstufung/Kennzeichnung:
Reproduktionstoxizität, Kat. 1A – H360FD
Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen.
Reproduktionstoxizität, Zusatzkategorie für Wirkungen auf oder über Laktation – H362:
Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen.
Spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition), Kat. 1 – H372:
Schädigt die Organe bei längerer oder wiederholter Exposition.
- Betroffene Organe: Zentrales Nervensystem, Nieren, Blut
- Expositionsweg: oral/ inhalativ
Gewässergefährdend, Akut Kat. 1 – H400 und Gewässergefährdend, Chronisch Kat 1; H410
Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung.
(Quelle: Gestis Stoffdatenbank)
Arbeitsplatzgrenzwert (inhalativ):
Aufgrund neuester wissenschaftlicher Daten und Erkenntnisse wurde der inhalative Arbeitsplatzgrenzwert auf 0,03 mg/m³ als 8 Stunden Tagesmittelwert (TMW; gemessen als Pb) herabgesetzt. Derzeit gilt ein EU-weiter Grenzwert von 0,15 mg/m³.
In Österreich liegt der inhalative Arbeitsplatzgrenzwert (TMW) derzeit bei 0,1 E mg/m³ und ist noch als MAK-Wert festgelegt. Hier bedarf es jedenfalls einer Änderung. Es können gegebenenfalls auch niedrigere Grenzwerte festgelegt werden.
Reproduktionstoxischer Stoff ohne Schwellenwert
Da es wissenschaftlich nicht möglich ist, für diese Stoffe einen toxikologischen Schwellenwert festzulegen, bei dem eine Exposition bei weiblichen Arbeitnehmerinnen im gebärfähigen Alter unbedenklich wäre, wurde zusätzlich zum Grenzwert die Angabe „reproduktionstoxischer Stoff ohne Schwellenwert“ gemacht. Das ist somit die Vorgabe, das in Österreich bereits bestehende Minimierungsgebot bzw. die Exposition dieser Stoffgruppe gegenüber Arbeitnehmer:innen entsprechend ernsthaft anzuwenden.
Biologischer Grenzwert
Unter einem „biologischen Grenzwert“ versteht man den Grenzwert für die Konzentration im entsprechenden biologischen Material für den jeweiligen Arbeitsstoff, seinen Metaboliten oder einen Beanspruchungsindikator.
Auch dieser Grenzwert wurde überarbeitet und festgelegt mit:
- 30 µg Pb/100 ml Blut bis 31.12.2028
- 15 µg Pb/100 ml Blut ab 1.1.2029
Weitere Maßnahmen der Gesundheitsüberwachung
Ab einer bestimmten Exposition gegenüber Blei und seinen anorganischen Verbindungen Luftkonzentration soll eine medizinische Überwachung durchgeführt werden:
- über 0,015 mg/m³ Luftkonzentration -Tagesmittelwert (Pb)
- über 9 µg Pb/100 ml Blut
Da sich Blei in dem Kochen ablagert und langsam an den Kreislauf abgegeben wird, kann der Blutbleispiegel auch nach Rückgang der Exposition hoch bleiben.
Daher gelten folgende Zusatzregeln zu den inhalativen Arbeitsplatzgrenzwerten:
- bis 31.12.2028:
„Bei Arbeitnehmern, deren Blutbleispiegel aufgrund einer Exposition vor dem 9. April 2026 den biologischen Grenzwert von 30 μg Pb/100 ml Blut überschreitet, aber unter 70 μg Pb/100 ml Blut liegt, wird regelmäßig eine medizinische Überwachung durchgeführt. Wird festgestellt, dass bei diesen Arbeitnehmern der Wert in die Richtung des Grenzwerts von 30 μg Pb/100 ml Blut absinkt, so kann ihnen gestattet werden, weiterhin Arbeiten nachzugehen, bei denen sie Blei ausgesetzt sind.“
- Ab 1.1.2029:
„Bei Arbeitnehmern, deren Blutbleispiegel aufgrund einer Exposition vor dem 9. April 2026 den biologischen Grenzwert von 15 μg Pb/100 ml Blut überschreitet, aber unter 30 μg Pb/100 ml Blut liegt, wird regelmäßig eine medizinische Überwachung durchgeführt. Wird festgestellt, dass bei diesen Arbeitnehmern der Wert in die Richtung des Grenzwerts von 15 μg Pb/100 ml Blut absinkt, so kann ihnen gestattet werden, weiterhin Arbeiten nachzugehen, bei denen sie Blei ausgesetzt sind.“
Spezialbestimmungen bzgl. weiblicher Arbeitnehmer im gebärfähigen Alter
Da der biologische Grenzwert für Blei und seine anorganischen Verbindungen für die Föten oder Nachkommen von Frauen im gebärfähigen Alter keinen Schutz darstellt, wurde diesbezüglich ein „biologischer Leitwert“ empfohlen:
- 4 µg Pb/100 ml Blut oder
- Nationaler Grenzwert für die Allgemeinbevölkerung
Dieser Wert soll als Indikator für weitere Schutzmaßnahmen gelten um nachteilige Auswirkungen auf den Fötus, die nachkommen oder die Arbeitnehmerin zu verhindern.
Die Umsetzung der Änderungen aus der EU-Richtlinie in nationales Recht bleibt abzuwarten – Handlungsbedarf ist jedenfalls gegeben! |
Hinweis: Im ASchG gelten für reproduktionstoxische Arbeitsstoffe schon spezielle Verpflichtungen:
- 42 Abs. 1 (Substitution)
- 42 Abs. 5 (Meldung erstmalige Verwendung)
- 43 Abs. 1 (geschlossene Systeme)
- 44 Abs. 4 (Zugangsbeschränkungen)
- 47 (Verzeichnis der exponierten Arbeitnehmer:innen)
Weiters sind Bestimmungen dazu in der Grenzwerteverordnung (GKV), KJBG-VO (vgl. § 3 Verwendungsverbote-Beschränkungen) und im MSchG zu berücksichtigen.
2. Diisocyanate
Diese Stoffe sind hochgradige Haut- und Inhalationsallergene und könne z.B. zu Asthma oder berufsbedingten Hauterkrankungen führen. Neben der Aufnahme über die Atemwege kann insbesondere der Hautkontakt zu einer Sensibilisierung der Atemwege führen. In der EU werden jährlich rd. 5.000 berufsbedingte Asthmaerkrankungen aufgrund der Exposition gegenüber diesen Stoffen geschätzt.
Diisocyanate finden eine breite Verwendung wie beispielswiese in Lacken, Klebstoffen, Kunststoffen, Beschichtungen, Abdichtmassen oder Schäumen. Die am häufigsten eingesetzten Diisocyanate sind insbesondere:
- TDI (Toluoldiisocyanat)
- MDI (Methylendiphenyldiisocyanat)
- HDI (Hexamethylendiisocyanat)
- IPDI (Isophorondiisocyanat)
- NDI (1,5-Naphtylen-Diisocyanat)
- TMXDI (Tetramethylxylylendiisocyanat)
- HMDI (Dicyclohexylmethandiisocyanat)
- NBDI (2,5-Bis-isocyanatomethylbicyclo-(2.2.1) heptan)
In diesem Zusammenhang ist auf die seit 24. August 2023 verpflichtende Schulung bei der Verwendung von Diisocyanaten hinzuweisen (REACH-Beschränkung Nr. 74).
Die Änderungen aus der gegenständlichen EU-Richtlinie betreffen insbesondere:
Arbeitsplatzgrenzwert (inhalativ)
Mit der Änderung werden Grenzwerte für alle Diisocyanate (N=C=O) festgelegt, um das Risiko einer Gesundheitsschädigung zu reduzieren:
8-Stunden Tagesmittelwert (TMW) | Kurzzeitwert (15 Minuten) | |
bis 31.12.2028 |
10 µg NCO/m³ |
20 µg NCO/m³ |
ab 1.1.2029 | 6 µg NCO/m³ | 12 µg NCO/m³ |
NCO … funktionelle Gruppen der Isocyanate von Diisocyanat-Verbindungen
Zusätzlich wird der Hinweis zur Sensibilisierung der Atemwege und Haut sowie zur dermalen Exposition eingefügt.
Die Umsetzung der Änderungen aus der EU-Richtlinie in nationales Recht bleibt abzuwarten.
Weitere Informationen:
AUVA-Webseite: M.plus 361 Sicherer Umgang mit isocyanathältigen Arbeitsstoffen (auva.at)
Blog-Beitrag: Strengere Bestimmungen für Diisocyanatprodukte | Sicheres Wissen
Webseite BMK: Die neue Beschränkung von Diisocyanaten nach REACH (bmk.gv.at)
Im Sinne der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz sind für derart gefährliche bzw. besorgniserregende Arbeitsstoffe vor allem entsprechende Maßnahmen im Sinne der Grundsätze der Gefahrenverhütung und deren Rangfolge zu treffen: Substitution vor Technischen/Organisatorischen Maßnahmen vor Persönlichen Maßnahmen |
Änderung EU-Kosmetikverordnung 1223/2009/EG: Stofflisten – Verbote, Einschränkungen
Kosmetische Mittel sind nicht nur Konsumprodukte im privaten Bereich. Sie werden auch am Arbeitsplatz verwendet und stellen dort einen Arbeitsstoff im Sinne des ASchG dar, welche entsprechend evaluiert werden müssen. Daher haben Verbote, Kennzeichnungen oder Einschränkungen von kosmetischen Mitteln auch Relevanz für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit.
Verordnung (EU) 2024/858 – Kundmachung: 15.3.2024
Diese Verordnung beschränkt die Verwendung von folgenden Nanomaterialien in kosmetischen Mitteln:
- Styrol-Acrylat-Copolymer,
- Natriumstyrol-Acrylat-Copolymer,
- Kupfer, kolloidales Kupfer,
- Hydroxyapatit,
- Gold, kolloidales Gold, Goldthiothylamin-Hyaluronsäure, Acetylheptapeptid-9-kolloidales Gold,
- Platin, kolloidales Platin, Acetyltetrapeptid-17-kolloidales Platin
- kolloidales Silber
Nanomaterialien können potentielle Gesundheitsrisiken darstellen.
Verordnung (EU) 2024/996 – Kundmachung: 4.4.2024
Diese Verordnung beschränkt die Verwendung von:
- Vitamin A, Alpha-Arbutin und Arbutin sowie
- Stoffe mit potenziell endokrinschädigenden Eigenschaften
in kosmetischen Mitteln.
In beiden Fällen werden folgende Anhänge geändert:
- Anhang II: Liste der Stoffe, die in kosmetischen Mitteln verboten sind
- Anhang III: Liste der Stoffe, die kosmetische Mittel nur unter Einhaltung der angegebenen Einschränkungen enthalten dürfen
EU-Verordnungen gelten unmittelbar in den Mitgliedsstaaten, es bedarf in der Regel keiner nationalen Umsetzung. Beide Verordnungen ändern die EU-Kosmetik-Verordnung in Bezug auf Verbote und Einschränkungen bei der Verwendung von bestimmten Stoffen in kosmetischen Mitteln ab.
Die Änderungen enthalten verschiedene Übergangsfristen (beginnend ab 1. Februar 2025), welche der jeweiligen Verordnung zu entnehmen sind.
Die Kosmetik-Verordnung beinhaltet Regelungen für kosmetische Mittel, damit ein hohes Gesundheitsschutzniveau gewährleistet wird. Kosmetika werden auch an diversen Arbeitsplätzen verwendet wie z. B. Friseurbereich, Kosmetik, Fußpflege, Massage etc. Damit gelten sie als Arbeitsstoffe und sind entsprechend einer Arbeitsplatz-/bzw. Arbeitsstoffevaluierung nach dem ASchG zu unterziehen.
In Bezug auf die Kennzeichnung ist darauf hinzuweisen, dass kosmetische Mittel im Geltungsbereich der Kosmetik-Verordnung keiner CLP-Kennzeichnungverpflichtung unterliegen, sodass die Informationen zur Gefahrenermittlung aus anderen Quellen erfolgen muss (z. B. Bestandteile gemäß INCI-Code, Herstellerangaben, Gruppenmerkblätter).
Neben verbotenen Stoffen (Anhang II) enthält die Kosmetik-Verordnung auch Stoffe, welche aufgrund verschiedener gesundheitsgefährdender Eigenschaften gewissen Einschränkungen beim Einsatz in kosmetischen Mitteln unterliegen (Anhang III).
Weitere Informationen:
2024 / Jänner – Februar: Auswahl aus Kundmachungen
Österreich:
Verordnungen zum Landarbeitsgesetz 2021 – LAG
Kundmachungen 15.2.2024
Weitere 9 neue Verordnungen wurden zum bundesweit geltenden Landarbeitsgesetz 2021-LAG erlassen und gelten somit für land- und forstwirtschaftliche Arbeitnehmer: innen. Sie folgen inhaltlich großteils den entsprechenden Verordnungen zum ASchG bzw. der KJBG-VO, Abweichungen in Bezug auf die Land- und Forstwirtschaft gibt es nur wenige.
Land- und forstwirtschaftliche Elektroschutzverordnung (LF-ESV)
BGBl. II Nr. 46/2024 – tritt mit 1. Juni 2024 in Kraft
Die LF-ESV gilt in Arbeitsstätten und auswärtigen Arbeitsstellen gemäß § 202 Abs. 1 und Abs. 2 LAG. Inhaltlich folgt sie der ESV 2012 zum ASchG.
Abweichungen gibt es lediglich zu:
- Wegfall der Regelungen zu Bergbau und Untertagebau
- Ergänzungen bzgl. Fehlstrom-Schutzeinrichtungen (§ 5)
- Ergänzungen bzgl. Leitungsroller und Leitungen (§ 6)
- Ergänzungen zum Blitzschutz (§ 15)
- neue Regelungen: Freileitungen (§ 16), Wärmestrahlgeräten (§ 17), Elektrozäunen (§ 18)
- Zuständigkeit Land- und Forstwirtschaftsinspektion
Bezüglich der Gefahrenzonen (§ 14 Abs. 2) und Annäherungszonen (§ 14 Abs. 4) wird auf die ESV 2012 verwiesen.
Land- und forstwirtschaftliche Dokumente-Verordnung (LF-DOK-VO)
BGBl. II Nr. 47/2024 – tritt mit 1. Juni 2024 in Kraft
Die LF-DOK-VO bezieht sich auf Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente gemäß § 188 LAG. Inhaltlich ist sie der DOK-VO zum ASchG beinahe wortgleich.
Abweichungen gibt es lediglich zu:
- Verweisanpassungen auf das LAG
Anzumerken ist, dass auch die reduzierte Dokumentation für Arbeitsstätten von bis zu 10 Arbeitnehmer:innen – in denen keine Gefahren bestehen, für die Schutzmaßnahmen festzulegen sind – unreflektiert übernommen wurde. Fraglich ist, für welche land- und forstwirtschaftlichen Betriebe dies in der Praxis relevant sein könnte.
Land- und forstwirtschaftliche Verordnung elektromagnetische Felder (LF-VEMF)
BGBl. II Nr. 48/2024 – tritt mit 1. Juni 2024 in Kraft
Die LF-VEMF gilt in Arbeitsstätten und auswärtigen Arbeitsstellen gemäß § 202 Abs. 1 und Abs. 2 LAG für Tätigkeiten bei denen land- und forstwirtschaftliche Arbeitnehmer:innen während ihrer Arbeit einer Einwirkung durch elektromagnetische Felder ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können. Inhaltlich folgt sie der VEMF zum ASchG.
Abweichungen gibt es lediglich zu:
- Wegfall der Regelungen bzgl. Gesundheitseinrichtungen
- Verweisanpassungen auf das LAG
Verwiesen wird außerdem auf die Anlagen der VEMF (ASchG) in der geltenden Fassung:
- Anlage 1: Physikalische Größen zur Bewertung der Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern
- Anlage 2: Nichtthermisch Wirkungen – Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte im Frequenzbereich von 0 Hz bis 10 MHz
- Anlage 3: Thermische Wirkungen – Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte im Frequenzbereich von 100 kHz bis 300 GHz
Land- und forstwirtschaftliche Verordnung Lärm und Vibrationen (LF-VOLV)
BGBl. II Nr. 49/2024 – tritt mit 1. Juni 2024 in Kraft
Die LF-VOLV gilt in Arbeitsstätten und auswärtigen Arbeitsstellen gemäß § 202 Abs. 1 und Abs. 2 LAG für Tätigkeiten, bei denen land- und forstwirtschaftliche Arbeitnehmer:innen während ihrer Arbeit einer Gefährdung durch Lärm oder durch Vibrationen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können. Inhaltlich folgt sie fast wortgleich der VOLV zum ASchG.
Abweichungen gibt es lediglich zu:
- Verweisanpassungen auf das LAG
Anzuwenden sind die Anhänge A und B der VOLV (ASchG) in der geltenden Fassung:
- Anhang A: Definition und Bewertung – Lärmgrößen
- Anhang B: Definition und Bewertung – Vibrationsgrößen
Der Abschnitt Ganzkörper-Vibrationen des Anhangs B ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Teilsatz vor der Formel lautet: „dass für sitzende, stehende oder liegende Arbeitnehmer/innen die Vektorsumme heranzuziehen ist“.
Anmerkung: Hinsichtlich der Grenzwerte der VOLV bei einer Exposition von mehr als 8 Stunden wird in diesem Zusammenhang auf den ZAI-Erlass „Anpassung von Grenzwerten“ (2019) verwiesen.
Land- und forstwirtschaftliche Jugendarbeitsschutzverordnung (LF-JSVO)
BGBl. II Nr. 50/2024 – tritt mit 1. Juni 2024 in Kraft
Der 19. Abschnitt des LAG enthält Regelungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen.
Die LF-JSVO wurde der KJBG-VO nachgebildet. Sie gilt für die Beschäftigung von Jugendlichen (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres; § 182 Abs. 1) und Minderjährigen (§ 181 Abs. 8 LAG)
Abweichungen gibt es insbesondere zu:
- Ergänzungen bzgl. Gefahrenunterweisung im Rahmen der Berufsausbildung (§ 1 Abs. 5)
- Wegfall verbotene Betriebe (vgl. § KJBG-VO)
- Ergänzungen zu Arbeiten mit gefährlichen Arbeitsmitteln (§ 5 Abs. 1 Ziffer 1-21)
- Neue Arbeiten mit gefährlichen Arbeitsmitteln (inkl. Ausnahmen): Holzspalter; pneumatische/elektrische Scheren; Beförderungsanalagen; Betreiben von Materialbahnen, Materialseilbahnen; forstliche Seilbringungsanlagen; Freischneider (§ 5 Abs. 1 Ziffer 22 – 28)
- Wegfall von sonstigen gefährlichen Arbeiten, die nicht die Land- und Forstwirtschaft betreffen (z. B. Arbeiten auf Bau- und Montagestellen, Arbeiten auf Dächern, Arbeiten im Bergbau unter Tage, Arbeiten im Eisenbahnbetrieb, industrielle Schlachtung etc. – § 7)
- Wegfall von Arbeiten unter Tabakrauch in der Gastronomie (vgl. § 7a KJBG-VO)
- Zuständigkeiten der Land- und Forstwirtschaftsinspektionen bei der Abweichung von Schutzmaßnahmen (§ 8)
- Verweisanpassungen auf das LAG
Land- und forstwirtschaftliche Bildschirmarbeitsverordnung (LF-BS-V)
BGBl. II Nr. 51/2024 – tritt mit 1. Juni 2024 in Kraft
Inhaltlich folgt sie weitgehend der BS-V zum ASchG.
Abweichungen gibt es lediglich zu:
- Fußstütze bei Notwendigkeit nur auf Wunsch (§ 5 Abs. 2)
- Verweisanpassungen auf das LAG
Land- und forstwirtschaftliche Verordnung optische Strahlung (LF-VOPST)
BGBl. II Nr. 52/2024 – tritt mit 1. Juni 2024 in Kraft
Die LF-VOPST gilt in Arbeitsstätten und auswärtigen Arbeitsstellen gemäß § 202 Abs. 1 und Abs. 2 LAG für Tätigkeiten bei denen land- und forstwirtschaftliche Arbeitnehmer:innen während ihrer Arbeit einer Einwirkung durch optische Strahlung ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können. Inhaltlich folgt sie weitgehend der VOPST zum ASchG.
Abweichungen gibt es lediglich zu:
- Ergänzungen Information und Unterweisung (§ 6 Abs. 1 Z 3)
- Natürliche optische Strahlung (§ 10 Abs. 2): ausdrücklicher Vorrang kollektiver Schutzmaßnahmen vor individuellen Schutzmaßnahmen; beispielhafte Aufzählung von Schutzmaßnahmen: Abschattung, Tätigkeitswechsel/Pausen, geeignete Arbeitskleidung mit UV-Schutzfunktion, PSA z.B. Augenschutz und Hautschutz.
- Verweisanpassungen auf das LAG
Anzuwenden sind die Anhänge A und B der VOPST (ASchG) in der geltenden Fassung:
- Anhang A: Inkohärente optische Strahlung (künstliche) – Definitionen, Expositionsgrenzwerte, Ermittlung und Beurteilung nach Risikogruppen für Lampen und Lampensysteme
- Anhang B: Kohärente optische Strahlung (LASER) – Definitionen, Expositionsgrenzwerte, Ermittlung und Beurteilung nach Klassen für Laser
Land- und forstwirtschaftliche Verordnung Persönliche Schutzausrüstung (LF-PSA-V)
BGBl. II Nr. 53/2024 – tritt mit 1. Juni 2024 in Kraft
Die LF-PSA.V gilt für die Beschäftigung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitnehmer:innen in Arbeitsstätten im Sinn des § 202 Abs. 1 und 2 LAG und auf Baustellen (z. B. im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Nebengewerbes). Inhaltlich folgt sie weitgehend der PSA-V zum ASchG.
Abweichungen gibt es lediglich zu:
- Ergänzung bzgl. Benutzung von PSA durch mehrere Personen (§ 3 Abs. 3)
- Kein Fuß-Beinschutz bei Gefahren durch ionisierende Strahlung – nur optische Strahlung (§ 8 Abs. 2 Z 5)
- Kein Kopf-Nackenschutz bei Gefahren durch ionisierende Strahlung – nur optische Strahlung (§ 9 Abs. 2 Z 5)
- Streichung Augen-Gesichtsschutz bei Gefahren durch ionisierender Strahlung (§ 10 Abs. 2 Z 7)
- Kein Hand-Armschutz bei Gefahren durch ionisierende Strahlung – nur optische Strahlung (§ 12 Abs. 2 Z 7)
- Keine Schutzkleidung bei thermischen Gefahren Kontakt mit heißen oder kalten Oberflächen oder Medien (Berührungswärme, -kälte), Gasen (Konvektionswärme), Wärmestrahlung, Flammenwirkung, Funken oder Spritzer heißer Flüssigkeiten (vgl. § 16 Abs. 2 Z 3 PSA-V zum ASchG )
- Keine Schutzkleidung bei Gefahren durch ionisierende Strahlung – nur optische Strahlung (§ 16 Abs. 2 Z 6)
- Verweisanpassungen auf das LAG
Bestimmungen über persönliche Schutzausrüstungen in Verordnungen nach dem LAG bleiben insoweit unberührt, als sie über die vorliegenden Bestimmungen hinausgehen!
Als Beispiel kann hier genannt werden die bei der Holzernte notwendige vollständige forstliche persönliche Schutzausrüstung in § 75 Abs. 8 LF-AM-VO (Gesichts- und Gehörschutz, anliegende Oberbekleidung in Signalfarbe, Handschuhe, Schnittschutzhose und Forst- oder Waldarbeiterstiefel) Bei der Arbeit mit der Motorsäge sind ein Waldarbeiterschutzhelm mit Gesichts- und Gehörschutz, anliegende Oberbekleidung in Signalfarbe, Handschuhe, Schnittschutzhose und Forst- oder Waldarbeiterstiefel zu tragen.
Oder als weiteres Beispiel § 11 LF-VEMF die geeignete Schutzausrüstung bei Überschreitung der Expositionsgrenzwerte.
Land- und forstwirtschaftliche Gesundheitsüberwachungsverordnung (LF-VGÜ)
BGBl. II Nr. 54/2024 – tritt mit 1. Juni 2024 in Kraft
Wie das ASchG regelt § 240 LAG Eignungs- und Folgeuntersuchungen bei bestimmten Tätigkeiten/Einwirkungen wenn folgendes vorliegt:
- Gefahr einer Berufskrankheit
- prophylaktische Bedeutung der arbeitsmedizinischen Untersuchung in Hinblick auf die damit verbundene Gesundheitsgefährdung
Darüber hinaus sind – wie auch im ASchG – auf Wunsch „Sonstige Besondere Untersuchungen“ (freiwillig) von Arbeitgebern anzubieten (§ 240 Abs. 3 LAG).
Inhaltlich folgt die LF-VGÜ über weite Strecken der VGÜ zum ASchG.
Abweichungen gibt es insbesondere zu:
- Untersuchungen Atemschutzgeräte > 5 kg: bei mehr als 30 Minuten pro Arbeitstag (§ 3 Abs. 1 Z 1)
- Streichung bei Tätigkeit im Rahmen von Grubenwehren (§ 3 Abs. 1 Z 2)
- Wegfall der Regelungen bzgl. Untertage-Bergbau
- Eignungsuntersuchungen dürfen max. 2 Monate zurückliegen (§ 7 Abs. 1)
- Wegfall der Sonderregelungen zur COVID-19 Pandemie (vgl. § 6 Abs. 2a ASchG)
- Spezielle Regelungen zur Übermittlung Befund und Beurteilung (§ 7 Abs. 8)
- Gewährleistung der Datensicherheit (§ 7 Abs. 9)
- Verweisanpassungen auf LAG bzw. LF-Verordnungen
Verwiesen wird zudem auf die Anlagen 1 und 2 der VGÜ (ASchG) in der geltenden Fassung, welche anzuwenden sind:
- Anlage 1: Zeitabstände der ärztlichen Untersuchungen
- Anlage 2: Untersuchungsrichtlinien
Weiters kam es zu geringfügigen Änderungen bereits bestehender LF-Verordnungen:
Land- und forstwirtschaftliche Kennzeichnungsverordnung – LF-KennV ( II Nr. 44/2024)
Mit dieser Änderung wurde ein Redaktionsfehler behoben. Anstelle der doppelten Ausweisung des Schildes in Anlage 1 (Schilder) auf ein Feuerlöschgeräte wurde der Hinweis auf ein „Brandmeldungstelefon“ (Schild) aufgenommen.
Konsolidierte Fassung LF-KennV
Landwirtschaftliche Grenzwerteverordnung – L-GKV ( II Nr. 45/2024)
Mit dieser Änderung wurden lediglich Verweise richtiggestellt.
Die Änderungen der LF-KennV und L-GKV treten mit 1. Juni 2024 in Kraft.
Die Land- und Forstwirtschaftsinspektionen sind von den einzelnen Bundesländern eingerichtet.
Weiterführende Informationen:
Informationen zu bereits kundgemachten Verordnungen zum Landarbeitsgesetz 2021 können aus dem Blog-Beitrag „Neue Gesetze und Verordnungen“ zu den Kundmachungen Jänner bis September 2023 entnommen werden.
EU:
Änderung CLP-Verordnung Anhang VI – harmonisierte Einstufungen (21. ATP)
Kundmachung: 5.1.2024
Delegierte Verordnung (EU) 2024/197 – gilt spätestens ab 1. September 2025
Die CLP-Verordnung regelt vor allem die Einstufung und Kennzeichnung von chemischen Stoffen aufgrund der von ihnen ausgehenden Gefahren (physikalisch, gesundheitlich, umweltbezogen). Diese Informationen bilden auch eine wichtige Grundlage für die Evaluierung von chemischen Arbeitsstoffen am Arbeitsplatz. Regelmäßig erfolgt eine Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (ATP). Da es sich um eine EU-Verordnung handelt, gilt diese ab dem Geltungsdatum unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat – es bedarf keiner eigenen nationalen Umsetzung.
Die 21. ATP der vorliegenden EU-Verordnung aktualisiert insgesamt 52 chemische Stoffe im Anhang VI CLP-Verordnung (Teil 3/Tabelle 3) bezüglich ihrer harmonisierten Einstufung. Dabei kam es auch zu strengeren Einstufungen. Harmonisierte Einstufungen sind insbesondere für In-Verkehr-Bringer von Chemikalien (Stoffe, Gemische) wichtig, da diese Einstufungen, im Gegensatz zu den Selbsteinstufungen, unionsweit binden sind. Dabei ist jedoch zu beachten, dass nicht alle Gefahrenklassen einer harmonisierten Einstufung zugänglich sind (vgl. Art 36 CLP-V).
Eine Besonderheit bildet dabei die sogenannte Mindesteinstufung (engl. minimum classification). Bei der Umwandlung der Einstufungen aus der damals bestehenden EG-Stoffrichtlinie in jener der CLP-Verordnung wurden in nicht eindeutigen Fällen die weniger strengen Einstufungen herangezogen. Gibt es jedoch Informationen, dass der Stoff gefährlicher ist als dessen Mindesteinstufung, so ist dieser gegebenenfalls strenger einzustufen. Darauf weist auch § 21 Abs. 5 des nationalen ChemG ausdrücklich hin – inklusiver einer Nachforschungsverpflichtung. Mindesteinstufungen sind in der Tabelle 3 im Anhang VI CLP-V (Teil 3) mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet.
Die neuen harmonisierten Einstufungen nach der 21. ATP können bereits vor dem 1.9.2025 angewendet werden und können teilweise zu strengeren Einstufungen von Chemikalien führen. Die Einstufung von Chemikalien sind auf dem Etikett sowie im Sicherheitsdatenblatt ersichtlich und geben Auskunft über die von ihnen ausgehenden Gefahren.
Sollte ein Stoff oder als ein solcher Stoff in einem Gemisch von einer neuen harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung betroffen sein und es dadurch zu relevanten Änderungen in der Gefährdung oder bei den Risikomanagementmaßnahmen kommen, hat der Lieferant ein aktualisiertes Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung zu stellen (Art 31 Abs. 9 REACH-V). Aber Achtung, diese Verpflichtung besteht nur an jene Abnehmer, an welche der Stoff oder das Gemisch in den letzten 12 Monaten geliefert wurde. Ansonsten muss um ein aktualisiertes Sicherheitsdatenblatt beim Lieferanten angefragt werden.
Welche Stoffe von der neuen harmonisierten Einstufung/Kennzeichnung betroffen sind, können aus dem Anhang der gegenständlichen Verordnung entnommen werden. Empfohlen wird die Suche mit der eindeutigen CAS-Nr (Chemical Abstract Service Registry Number).
Weiterführende Informationen:
ECHA-Webseite
- echa.europa.eu
- Die Tabelle der harmonisierten Einträge ist in Anhang VI der CLP-Verordnung enthalten – ECHA (europa.eu)
Webseite REACH & CLP Helpdesk (AT)
Webseite REACH & CLP Helpdesk (DE)
CLP-Verordnung (konsolidierte Fassung 1.12.2023)
Artikel zur Mindesteinstufung in Gefahrstoffe-Reinhaltung der Luft: “Die Problematik der Mindesteinstufung nach CLP-Verordnung aus Sicht des Arbeitsschutzes“ (Neuwirth/Püringer, 2016) CLPpaper.pdf (chemicalwatch.com)
2023 / Oktober – Dezember: Auswahl aus Kundmachungen
Österreich:
Änderung Sprengarbeitenverordnung (SprengV)
Kundmachung 12.12.2023 – BGBl. II Nr. 368/2023
Die Änderungen gelten seit 1. Jänner 2024.
Die SprengV – erlassen aufgrund des ASchG – gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmern:Arbeitnehmerinnen bei der Durchführung von Sprengarbeiten. Dazu gehören auch die Lagerung und der Transport von Sprengmitteln. Änderungen wurden aufgrund der Aufhebung der Sprengmittel-Verordnung (mit 2.6.2022) notwendig, zudem erfolgten kleinere praxisbezogene Anpassungen. Weiters werden Klarstellungen bezüglich einer Verwendung von Schwarzpulver getroffen.
Änderungen betreffen beispielsweise:
- Verweisungen auf das Sprengmittelgesetz anstatt Sprengmittelverordnung (aufgehoben seit 2.6.2022)
- explizite Berücksichtigung der Verwendung von Schwarzpulver für Sprengarbeiten
- Lawinenauslösesprengarbeiten: Dokumentation Sprengbereiche, Sprengerfolg; weitere Änderungen bei Lawinenauslösesprengungen
- Neue Bestimmungen bzgl. Lagerung und Zusammenlagerung
- Änderungen bei Zündungen mit einer Sicherheitsanzündschnur
Weitere Informationen:
Änderung Luftfahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung (LuftAV)
Kundmachung 12.12.2023 – BGBl. II Nr. 368/2023
Die Änderungen gelten seit 1. Jänner 2024.
Die LuftAV gilt ergänzend zu den Arbeitnehmer:innenschutzbestimmungen. Neben Bestimmungen zum Auslösen von Lawinen durch Sprengladungen aus Hubschraubern enthält die Verordnung auch Sonderbestimmungen für Flughäfen. Aufgrund der Änderungen in der SprengV kam es zu geringfügigen Anpassungen.
Durch die neue Bestimmung zu Anzündgeräten und Anzündmittel (§ 14 Z 5 SprengV) und den Entfall von § 25 Abs. 2 Z 2 SprengV (Sicherheitsanzündschnüre – Abreißzünder) ist die bisherige abweichende Regelung zum Anzünden von Sicherheitsanzündschnüren (§ 4 Abs. 4, 1. Satz, LuftAV) nicht mehr notwendig und kann daher entfallen. Darüber hinaus wurde nur ein Verweis auf die SprengV angepasst.
Weitere Informationen:
EU:
Änderung EU-Asbest-Richtlinie
Kundmachung: 30.11.2023 – Richtlinie (EU) 2023/2668
Die Änderungen sind bis spätestens 21.12.2025 in nationales Recht umzusetzen.
Asbest fand aufgrund seiner Materialeigenschaften auch in Österreich bis 1990 – insbesondere im Baubereich – reichlich Verwendung. Leider wurde die von Asbest ausgehende tödliche Gefahr lange Zeit unterschätzt. Aufgrund der längeren Latenzzeit gibt es auch jetzt noch eine hohe Anzahl an berufsbedingten Asbesterkrankungen. Einschlägig dazu ist auf der Liste der Berufskrankheiten die BK 27 mit 4 Untergruppen:
- Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose) mit objektiv feststellbarer Leistungsminderung von Atmung oder Kreislauf
- Bösartige Neubildungen des Rippenfells, des Herzbeutels und des Bauchfells durch Asbest
- Bösartige Neubildungen der Lunge durch Asbest
- Bösartige Neubildungen des Kehlkopfes durch Asbest
Betrachtet man die Jahre 2012-2021, wurden seitens AUVA gesamt 1.245 Berufskrankheiten (BK 27) anerkannt. Im selben Zeitraum wurden zur BK 27 insgesamt 651 kausale Todesfälle erfasst. Den größten Anteil der Berufskrankheiten und der kausalen Todesfälle macht dabei die BK 27b aus.
Trotz des bestehenden Asbest-Verbotes ist die Gefahr, die von den Asbestfasern ausgeht, keinesfalls obsolet geworden. Da noch viele asbesthaltige Materialien in älteren Gebäuden verbaut sind, können krebserregende Asbestfasern z. B. bei Bau-, Renovierungs-, Instandhaltungs-, Wartungs- oder Entsorgungsarbeiten sowie bei der Brandbekämpfung freigesetzt werden und so zu einer gesundheitsgefährlichen Exposition der Beschäftigten führen. Daher sind geeignete Schutzmaßnahmen samt entsprechender Unterweisung (vor Beginn der Arbeiten) sowie eine fachgerechte Entsorgung für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz bei Asbest-Arbeiten unabdingbar.
Aufgrund des „Green Deal“ und den damit steigenden Umbau- und Renovierungsarbeiten wird mit einer verstärkten Asbest-Exposition gerechnet. Um den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer:innen durch Asbest am Arbeitsplatz weiter zu verbessern, wurde die EU-Richtlinie 2009/148/EG über den „Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz“ nun abgeändert und nachgeschärft.
Da EU-Richtlinien grundsätzlich keine unmittelbare Anwendbarkeit in den einzelnen Mitgliedsstaaten finden, bedarf es einer Umsetzung in nationale Rechtsvorschriften innerhalb der vorgegebenen Frist. Die Bestimmungen aus der Änderungs-Richtlinie sind Mindestvorschriften. D. h. Mitgliedsstaaten können im Sinne der Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz strengere Vorschriften festlegen.
Die Änderungen betreffen beispielsweise:
- Ermittlung von asbesthaltigen Materialien
Vor Beginn der Arbeiten müssen alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden, um vermutlich asbesthaltiges Material zu ermitteln. Dies ist anhand der vorliegenden Informationen wie z. B. über den:die Eigentümer:in, andere Arbeitgeber:innen oder einschlägige Verzeichnisse festzustellen. Gibt es keine Informationen, so ist von dem:der Arbeitgeber:in selbst eine Untersuchung bei einem qualifizierten Unternehmen zu veranlassen. Die Ergebnisse müssen vor Beginn der Arbeiten vorliegen, um in die Evaluierung einfließen zu können.
Nach Abschluss der Abbruch- oder Asbestsanierungsarbeiten und vor Aufnahme anderer Tätigkeiten muss eine Prüfung erfolgen, dass keine Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz mehr besteht.
- Absenkung des inhalativen Arbeitsplatzgrenzwertes
- derzeit GKV 2021: 100.000 Fasern/m³ – als TRK-Tagesmittelwert 8-Stunden
- spätestens ab 21.12.2025: 10.000 Fasern/m³
- ab 21.12.2029: 10.000 Fasern/m³ (inkl. dünne Fasern < 0,2 µm) bzw. 2.000 Fasern/m³ (exkl. dünne Fasern)
Die Zählung dünner Fasern ist mit der empfindlicheren Methode auf Grundlage der Elektronenmikroskopie (EM) möglich und in Österreich bereits Stand der Technik.
Da es bei den krebserzeugenden Asbestfasern keinen toxikologischen Schwellenwert gibt, unter dem eine Gesundheitsgefährdung auszuschließen ist, wird der inhalative Arbeitsplatzgrenzwert in Österreich als TRK-Wert umgesetzt. Dieser gilt als 8 Stunden-Tagesmittelwert. Auch bei Unterschreitungen der neuen Grenzwerte ist ein Krebsrisiko nicht auszuschließen, es wird lediglich reduziert. Daher ist trotz Absenkung des Grenzwertes eindringlich auf das Minimierungsgebot hinzuweisen, welches bestehen bleibt. Die statistischen Krebsrisiken bei Exposition auf die Lebensarbeitszeit stellen sich wie folgt dar1:
-
- bei 100.000 Fasern/m³ – Krebsrisiko 4:1.000
- bei 10.000 Fasern/m³ – Krebsrisiko 4:10.000
1 Der Risikowert gibt die statistische Wahrscheinlichkeit von Krebserkrankungen pro Anzahl von exponierten Arbeitnehmer:innen an. Unter einem Lebensarbeitszeitrisiko wird eine Exposition von 8 Stunden pro Arbeitstag, 40 Wochenstunden über eine Lebensarbeitszeit von 40 Jahren gegenüber einem Arbeitsstoff in Höhe des TRK-Wertes verstanden. Grundlage der Berechnung TRGS 910 (DE).
Verstärkt wurde die Bestimmung dadurch, dass bei Grenzwertüberschreitung die Arbeiten sofort einzustellen sind. Sie dürfen erst nach Ergreifung geeigneter Schutzmaßnahmen fortgesetzt werden. Selbiges gilt bei Freisetzung von asbesthaltigen Materialien, die vor Beginn der Arbeiten nicht ermittelt wurden. Das Tragen von Atemschutzgeräten ist nur für eine begrenzte Dauer zulässig und bei Arbeiten in geschlossenen Räumen muss die Raumhülle luftdicht sein und eine mechanische Sauglüftung ist zu verwenden.
- Mindest-Anforderungen an Schutzmaßnahmen & Unterweisung
Die Schutzmaßnahmen wurden mit dieser Änderung ausführlicher festgelegt. So ist beispielsweise zur Vermeidung der Freisetzung von Asbeststaub explizit eine Absaugung an der Quelle vorzunehmen sowie auch eine Dekontaminierung für Arbeitnehmer:innen vorzusehen.
Für die Unterweisung werden die Mindestanforderungen erweitert. Diese sind in Anhang 1a zur EU-Änderungs-Richtlinie enthalten wie z. B.:
-
- Ausbilder:in muss eine anerkannte Qualifikation besitzen;
- Arbeitnehmer: innen müssen die Unterweisung zufriedenstellend absolvieren und erhalten eine Bescheinigung;
- Mindestinhalte der Unterweisung;
- Zusätzlich zur Unterweisung ist eine Schulung bei Abbruch- oder Asbestbeseitigungsarbeiten notwendig bzgl. Einsatz technischer Geräte und Maschinen zwecks Eindämmung der Freisetzung von Asbestfasern;
- Dauer und Häufigkeit der Unterweisung.
- Vorrang der sicheren Entfernung von Asbest oder asbesthaltigen Materialien
Der sicheren Entfernung und Entsorgung von asbesthaltigen Materialien ist unbedingt Vorrang einzuräumen. Reparaturen, Wartung, Abschottung oder Versiegelung können dazu führen, dass die Entfernung von Asbest aufgeschoben wird, wodurch die Gefahr einer weiteren Exposition von Beschäftigten steigt. Dies ist bei der Gefährdungsbeurteilung („Evaluierung“) zu berücksichtigen.
- Führung des Verzeichnisses exponierter Arbeitnehmer:innen
Auch bisher musste für asbestexponierte Arbeitnehmer:innen ein Verzeichnis geführt werden. Mit der Änderung fällt die Ausnahme für gelegentliche Exposition in geringer Höhe. Somit ist auch für diese Asbestarbeiten dieses Verzeichnis zu führen.
- Meldung von Asbestarbeiten
Die Mindest-Mitteilung (an das Arbeitsinspektorat) vor Beginn der Asbestarbeiten wurde inhaltlich erweitert.
- Berücksichtigung von passiver Exposition und Sekundärexposition
Die Erläuterungen zur EU-Richtlinie weisen auf eine verstärkte Berücksichtigung der passiven Asbestexposition (z. B. Arbeitnehmer:innen in der Nähe von Asbestarbeiten) und die Sekundärexposition (z. B. Personen, die mit asbesthaltiger Kleidung in Berührung kommen) hin.
- Erweiterung der beispielhaft aufgezählten Gesundheitsschäden
Im Anhang I Nr. 1 der Änderungs-Richtlinie wird die nicht abschließende Liste von möglichen Gesundheitsschäden erweitert: Asbestose, Mesotheliom, Lungenkrebs, gastrointestinalen Krebs, Kehlkopfkrebs (Neu), Eierstockkrebs (NEU), gutartige Pleuraerkrankung (NEU).
Zu einigen Bestimmungen sollen von der Europäischen Kommission Leitlinien veröffentlicht werden.
Sonderbestimmungen zu Asbest im Zusammenhang mit Arbeitssicherheit enthält derzeit insbesondere die Grenzwerteverordnung 2021 – GKV (4. Abschnitt).
Nun ist der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber am Zug, um die neuen oder verschärften Bestimmungen aus der EU-Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.
Link zu: Konsolidierte Fassung „EU-Asbest-Richtlinie“ inkl. Änderungen (EUR-Lex)
Mehr Informationen zum Thema Asbest nach derzeit geltender Rechtslage in Österreich:
AUVA-Publikationen:
- Information und Unterweisung bei Asbestexposition (M.plus 267.1)
- Richtiger Umgang mit Asbest (M.plus 267)
Die Merkblätter werden nach Umsetzung der EU-Änderungs-Richtlinie in Österreich entsprechend der dann geltenden Rechtslage entsprechend aktualisiert!
2023 / Jänner – September: Auswahl aus Kundmachungen
Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023 (VbF 2023)
Kundmachung 14.02.2023 – BGBl. II Nr. 45/2023
Die Verordnung gilt seit 1. März 2023.
Die neue Vbf 2023 regelt die Lagerung von brennbaren (entzündbaren) Flüssigkeiten und ersetzt die VbF aus dem Jahre 1991.
Neben gewerblichen Betriebsanlagen, Eisenbahnanlagen, Rohrleitungsanlagen, Apotheken und Bodeneinrichtungen (auf Flugplätzen) gelten wichtige Bestimmungen auch als arbeitnehmer:innenschutzrechtliche Vorschriften für Arbeitsstätten – sowie nun auch – für auswärtige Arbeitsstellen und Baustellen nach dem ASchG.
Für bereits genehmigte gewerbliche Betriebs- und Rohrleitungsanlagen und Apotheken, für Eisenbahnanlagen und Bodeneinrichtungen, mit deren Bau bereits begonnen wurde, sowie für bestehende Arbeitsstätten, auswärtige Arbeitsstellen und Baustellen gibt es Übergangsbestimmungen, sofern dies vor dem 1.3.2023 vorlag (§ 49).
Die Einteilung von brennbaren Flüssigkeiten erfolgt nun in 4 Gefahrenkategorien (§ 3):
Gefahrenkategorie 1 | Flammpunkt < 23°C und Siedebeginn ≤ 35°C | CLP-Einstufung: H224 – extrem entzündbar |
Gefahrenkategorie 21 | Flammpunkt < 23°C und Siedebeginn > 35°C | CLP-Einstufung: H225 – leicht entzündbar |
Gefahrenkategorie 3 | Flammpunkt ≥ 23°C und ≤ 60°C | CLP-Einstufung: H226 – entzündbar |
Gefahrenkategorie 4 | Gasöle2 , Petroleum3 | Gasöle sind z. B. Diesel, Heizöl extra leicht |
1 Motorbenzin (z. B. Ottokraftstoffe, Alkylatbenzine) gilt als Gefahrenkategorie 2 (§ 3 Abs. 5)
2 Gasöle: flüssige Mineralölprodukte mit einer Siedetemperatur zwischen 190° C und 400° C, die zum Betreiben von Kraftfahrzeugen mit Selbstzündung oder zu Heizzwecken dienen (z. B. Diesel, Heizöl extra leicht)
3 Petroleum: flüssiges Mineralölprodukt mit einer Siedetemperatur zwischen 175° C und 325°C
Entzündbare Flüssigkeiten der Kategorie 1 – 3 mit einer CLP-Einstufung sind mit folgendem GHS-Piktogramm gekennzeichnet:
Brennbare bzw. entzündbare Flüssigkeiten im Sinne dieser Verordnung sind daher jedenfalls Chemikalien, welche eine entsprechende Einstufung bzw. Kennzeichnung nach der CLP-Verordnung haben sowie zusätzlich Gasöle und Petroleum. Aber auch andere brennbare Flüssigkeiten, welche keine CLP-Einstufung/Kennzeichnung aufweisen, können in die VbF 2023 fallen, sofern die Kriterien der Gefahrenkategorien 1 – 3 vorliegen, wie z. B. flüssige Abfälle.
Bei CLP-eingestuften entzündbaren (brennbaren) Flüssigkeiten kann die Einstufung und somit die Zuordnung zu einer VbF-Gefahrenkategorie aus dem Sicherheitsdatenblatt entnommen werden (Abschnitt 2 – Mögliche Gefahren). Der Flammpunkt und der Siedepunkt sind im Abschnitt 9 – physikalisch/chemische Eigenschaften – des Sicherheitsdatenblattes enthalten.
Nicht in den Geltungsbereich der VbF 2023 fallen brennbare Flüssigkeiten (§ 1 Abs. 7 bis 9):
- Arzneimittel
- Lebensmittel
- Aromastoffe
- Futtermittel
- Kosmetische Mittel
- Medizinprodukte
- Aerosole
- Lagerung in Lagerbehältern mit mehr als 130 m3 Volumen
- oberirdische Lagerung von insgesamt mehr als 520 m3
- Lagerung in schwimmenden Schifffahrtsanlagen
- Sofern die Anforderung der Viskositätsprüfung nach ADR (2.2.3.1.5.1 lit. b) vorliegen: Viskose Stoffe mit einem Flammpunkt von mindestens 23° C wie z .B. Farbstoffe oder Lacke (ausgenommen Stoffe, die mehr als 20 % Nitrocellulose enthalten).
Auch wenn bestimmte brennbare bzw. entzündbare Arbeitsstoffe rechtlich von der VbF 2023 ausgenommen sind, bleibt die Gefahr einer gegebenen Entzündbarkeit natürlich bestehen. Bei der Evaluierung nach dem ASchG ist dies entsprechend zu berücksichtigen, wobei die VbF 2023 in Bezug auf die Lagerung als Orientierung herangezogen werden kann.
Weitere wichtige Regelungsinhalte sind beispielsweise:
- Wann liegt Lagerung vor bzw. wann nicht (§ 2)?
- Begriffsbestimmungen für die Anwendung in der VbF 2023 (§ 4)
- Technische Ausführungen und Anforderungen (Abschnitt 2): Behälter, Rohrleitungen, Lagerbehälter, Lagerräume, Lagerbereiche, Lagergebäude, Sicherheitsschränke, Auffangwannen
- Explosionsfähige Bereiche mit Verweis auf die VEXAT (Abschnitt 3)
- Erstmalige, wiederkehrend, außerordentliche Prüfungen (Abschnitt 4)
- Lagerungsbedingungen, unzulässige Lagerung, Lagermengen, Zusammenlagerung (Abschnitt 5)
- Tankstellen (Abschnitt 6)
- Füllstellen (Abschnitt 7):
- Übergangsbestimmungen für bestehende Betriebsanlagen, Arbeitsstätten etc. (§ 49)
Die VbF 2023 ist sozusagen eine „Spezialregelung“ zur Lagerung von brennbaren bzw. entzündbaren Flüssigkeiten. Derartige Flüssigkeiten sind im Sinne des ASchG aber auch als gefährliche Arbeitsstoffe zu qualifizieren, sodass die für Arbeitsstoffe geltenden Regelung ebenfalls anzuwenden sind wie z. B Arbeitsplatz- bzw. Arbeitsstoffevaluierung, Unterweisung, VEXAT, Regelungen in der BauV, Kennzeichnungsverordnung (KennV) und dergleichen. Für Jugendliche gibt es bei der Arbeit mit brandgefährlichen Arbeitsstoffen Verbote bzw. Beschränkungen (§ 3 Abs. 4 KJBG-VO).
Weitere Informationen:
Artikel „Sichere Arbeit“ 02/2023: Endlich in Rechtskraft: Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023 (J. Drobits)
Blog-Beitrag: Sichere Zusammenlagerung von Chemikalien
Website der Arbeitsinspektion: Lagerung brennbarer Flüssigkeiten
WKO: Fragen und Antworten zur Verordnung brennbarer Flüssigkeiten 2023
TERMINE:
AUVA-Seminare und Webinare zur VbF 2023:
11. März 2024 / 10.00 – 12.00 Uhr | Webinar |
8. April 2024 / 9.00 – 17.00 Uhr | Seminar in Salzburg (SBG) |
22. April 2024 / 9.00 – 17.00 Uhr | Seminar in Graz (STMK ) |
25. April 2024 / 10.00 – 12.00 Uhr | Webinar |
30. September 2024 / 9.00 – 17.00 Uhr | Seminar in Salzburg (SBG) |
7. November 2024 / 9.00 – 17.00 Uhr | Seminar in Linz (OÖ) |
Verordnungen zum Landarbeitsgesetz 2021 - LAG
Kundmachungen 26.04.2023
Weitere 4 Verordnungen wurden zum bundesweit geltenden Landarbeitsgesetz – LAG 2021 erlassen und gelten somit für land- und forstwirtschaftliche Arbeiter:innen/Angestellte. Sie folgen inhaltlich in weiten Teilen den entsprechenden Verordnungen zum ASchG, jedoch mit einigen Besonderheiten in Bezug auf die Land- und Forstwirtschaft.
Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung (LF-AStV)
BGBl. II Nr. 122/2023 – gilt seit 1. Juni 2023
Die LF-AStV bezieht sich grundsätzlich auf Arbeitsstätten gemäß § 202 Abs. 1 LAG: Arbeitsstätten in Gebäuden und Arbeitsstätten im Freien. Abweichungen zur AStV des ASchG gibt es z.B. in Regelungen zu:
- Stallungen, Futtermittel
- Abmessung von Notausgängen
- Trinkwasser und Toiletten bei Arbeiten auf Feldern, Wälder und sonstigen auswärtigen Arbeitsstellen
- Wohnräumen
Darüber hinaus gibt es in einigen Bereichen Übergangsbestimmungen für einzelne Bundesländer.
Land- und forstwirtschaftliche Verordnung explosionsfähige Atmosphären (LF-VEXAT)
BGBl. II Nr. 128/2023 – gilt seit 1. Juni 2023
Die LF-VEXAT bezieht sich grundsätzlich auf Arbeitsstätten gemäß § 202 LAG. Abweichungen zur VEXAT des ASchG gibt es z. B. in Regelungen zu:
- Schüttgut, Futtermittel
- Bestimmungen zu medizinischen Räumen, Untertagbauarbeiten, Bohr- und Behandlungsarbeiten entfallen
Land- und forstwirtschaftliche Verordnung biologische Arbeitsstoffe (LF-VbA)
BGBl. II Nr. 127/2023 – gilt seit 1. Juni 2023
Die LF-VbA gilt ebenso wie die VbA des ASchG für die Verwendung von Mikroorganismen, Zellkulturen und Humanendoparasiten, die Infektionen, Allergien oder toxische Wirkungen hervorrufen könnten. Die Unterteilung in 4 Risikogruppen entspricht jenen des ASchG:
Risikogruppe | Hervorrufung einer Krankheit beim Menschen | Verbreitung des Krankheitserregers | Wirksame Vorbeugung oder Behandlung |
1 | unwahrscheinlich | ||
2 | möglich | unwahrscheinlich | normalerweise möglich |
3 | schwere Krankheit möglich | Gefahr vorhanden | normalerweise möglich |
4 | schwere Krankheit | Gefahr unter Umständen groß | normalerweise nicht möglich |
Unterschieden wird ebenfalls in beabsichtigte und unbeabsichtigte Verwendung. Hinsichtlich zusätzlicher Schutzmaßnahmen (Anhang 1) und der Organismenlisten (Anhang 2) wird auf die aktuelle Fassung der VbA des ASchG verwiesen.
Land- und forstwirtschaftliche Sicherheitsvertrauenspersonen-Verordnung (LF-SVP-VO)
BGBl. II Nr. 126/2023 – gilt seit 1. Juni 2023
Sicherheitsvertrauenspersonen (SVP) sind zu bestellen:
Anzahl Arbeitnehmer:innen | Mindestanzahl SVP |
von 10 bis 50 | 1 |
von 51 bis 100 | 2 |
von 101 bis 300 | 3 |
für je weitere 300 | je 1 SVP zusätzlich |
Die Mindestanzahl an SVP richtet sich nach der Anzahl der dauernd beschäftigten Arbeitnehmer:innen im Betrieb (§ 276 LAG) oder eine diesem gleichgestellten Arbeitsstätte (§ 277 LAG) . Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen sind einzurechnen. Die Bestellung der SVP ist an die jeweilige Land- und Forstwirtschaftsinspektion mit bestimmtem Inhalt zu melden.
SVP-Ausbildungen in den einzelnen Bundesländern vor 1. Juni 2023 gelten als Erfüllung der fachlichen Voraussetzung. Bestellungen vor diesem Zeitpunkt bleiben bis zum Ablauf der 4-jährigen Funktionsperiode aufrecht.
Mit den oben genannten Verordnungen erweitert sich die Reihe der Durchführungsverordnungen zum LAG 2021. Folgende Verordnungen wurden bereits früher kundgemacht – auch sie folgen in weiten Teilen den entsprechenden ASchG-Verordnungen:
Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsmittelverordnung (LF-AM-VO) – BGBl. II Nr. 377/2021
Die LF-AM-VO trat am 1.9.2021 in Kraft. Abweichungen zur AM-VO des ASchG gibt es z.B. in Regelungen zu:
- Arbeitsmittel bei besonderen Arbeitsvorgängen
- Drehmaschinen
- Stroh- und Heupressen
- Zerkleinerungsmaschinen für Stroh, Heu und Grünfutter
- Gebläse
- Druckspritzen und -behälter
- Dampfgefäße
- Forstliche Seilwinden und Seilbringungsanlagen (siehe auch Anlage D)
- Arbeiten mit Tieren
- Arbeiten mit gefährlichen Stoffen
- Lagerungen- und Transportarbeiten
- Holzernte
- Arbeiten in und an Behältern, in Gruben, Gärkellern und Silos
- Arbeiten in Sand- (Lehm-) und Schottergruben sowie Steinbrüchen
- Erdarbeiten
- Sprengarbeiten (Verweis auf Sprengarbeitenverordnung-SprengV)
- Traktoren (insb. Heben von Arbeitskörben)
- Übergangsbestimmungen
Land- und forstwirtschaftliche Kennzeichnungsverordnung (LF-KennV) – BGBl. II Nr. 376/2021
Die LF-KennV trat mit 1.9.2021 in Kraft. Hier gibt es keine nennenswerten Abweichungen zur KennV des ASchG. Schilder, Sicherheitsfarben und Handzeichen sind dieselben.
Land- und forstwirtschaftliche Mutterschutzverordnung (LF-MSchV) – BGBl. II Nr. 286/2021
Die LF-MSchV trat mit 1.7.2021 in Kraft und entspricht inhaltlich der Mutterschutzverordnung, welche aufgrund des Mutterschutgesetzes 1979 erlassen wurde. Sie enthält nähere Regelungen zum vorzeitigen Mutterschutz in der Land- und Forstwirtschaft.
Landwirtschaftliche Grenzwerteverordnung (L-GKV) – BGBl. II Nr. 381/2020
Die L-GKV – gültig seit 3.9.2020 – gilt für Arbeitsstätten und auswärtigen Arbeitsstellen und verweist dabei auf die GKV des ASchG in der jeweils gültigen Fassung. Sie enthält inhalative Arbeitsplatzgrenzwerte (MAK, TRK) für chemische Arbeitsstoffe (Tagesmittelwerte, Kurzzeitwerte).
Das Landarbeitsgesetz 2021 trat mit 1. Juli 2021 in Kraft. Es ist eine bundesweit einheitliche Rechtsvorschrift und umfasst weitgehend alle Gebiete des Arbeitsrechts für Arbeitnehmer:innen in der Land- und Forstwirtschaft sowie Angestellte. Neben Regelungen zum allgemeinen Arbeitsrecht, Urlaub, Arbeitszeit, Betriebsrat und dergleichen finden sich Regelungen zu Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit insbesondere in den §§ 151 – 265. Hier ein grober Überblick über diese Abschnitte:
– Abschnitt 16: Allgemeine Regelugen zum Arbeitsschutz
– Abschnitt 18: Mutterschutz
– Abschnitt 19: Schutz der Kinder und Jugendlichen
– Abschnitt 20: Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit mit Unterabschnitten zu: Allgemein, Arbeitsstätten, Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe, Arbeitsvorgänge/Arbeitsplätze, Gesundheitsüberwachung, Präventivdienste.
Das Landarbeitsgesetz 2021 ist kurz gesagt eine Neukodifikation des Arbeitsrechts für die Land- und Forstwirtschaft, welches die vorher bestehenden 9 Landarbeitsordnungen zusammenführt. Die Einrichtung und Organisation der Land- und Forstwirtschaftsinspektor:innen obliegt weiterhin den einzelnen Bundesländern.
Pyrotechnik-Lagerverordnung (Pyr-LV 2023)
Kundmachung 27.04.2023 – BGBl. II Nr. 130/2023
Die Verordnung gilt seit 1. Mai 2023.
Die Pyr-LV 2023 wurde mit Anpassungen an das Pyrotechnikgesetz 2010 neu verlautbart und ersetzt die Pyrotechniklagerverordnung 2004. Für bereits genehmigte Betriebsanlagen gibt es Übergangsbestimmungen. Insbesondere enthält sie:
- Lagerbestimmungen
- Lagerverbote
- neue Lagerklassen (1.4S, 1.4G, 1.3G, 1.1G)
Definitionen der neuen Lagerklassen sind in § 3 Begriffsbestimmungen zu finden. Ist eine Einstufung nach ADR gegeben, so kann in der Regel daraus die Lagerklassen abgeleitet werden (Nummer Unterklasse + Verträglichkeitsgruppe).
Pyrotechnische Gegenstände und Sätze sind beispielsweise Feuerwerkskörper oder auch Airbag-Sprengsätze.
Die einzelnen Abschnitte der Pyr-LV 2023 sind im Überblick:
>> Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen (1. Abschnitt)
Der Geltungsbereich erstreckt sich auf die Lagerung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze bis zu einer Lagermenge von höchstens 10.000 kg Nettoexplosivstoffmasse in gewerblichen Betriebsanlagen, mit Ausnahme von gewerblichen Betriebsanlagen, die der Erzeugung pyrotechnischer Gegenstände dienen, sowie in bloß vorübergehenden gewerblichen Einrichtungen.
Weiters enthält dieser Abschnitt eine Definition, was unter einer Lagerung zu verstehen ist:
-
- pyrotechnische Gegenstände und Sätze kurzzeitig vorrätig gehalten oder
- zur Schau gestellt oder
- zum Verkauf oder zum Verbau in der Fahrzeugserienproduktion bereitgehalten werden (z. B. Airbag-Sprengsätze in KFZ-Werkstätten).
Keine Lagerung liegt vor, bei Gefahrgut-Transportvorgängen oder wenn aufgrund einer spezielle Bewilligung nach dem Pyrotechnikgesetz 2010 aufbewahrt wird.
Es gibt weitere 21 Begriffsdefinitionen, welche dieser Verordnung zu Grunde liegen.
>> Allgemeine Bestimmungen (2. Abschnitt)
Dieser Abschnitt enthält Regelungen zu:
-
- allgemeinen Lagerbedingungen wie z.B. Lagerung in Gefahrgutverpackungen, trockene Lagerung bei max. 75 °C, Schutz vor Zugriff Unbefugter etc.
- Lagerverboten
- Brandschutzzonen
- Anforderungen an Lagerräume, Lagergebäude, Lagercontainer
- Verkaufsräumen und Verkaufsständen
>> Allgemeine Lagerbedingungen nach Lagerklassen (3. Abschnitt)
Je nach Lagerklassen (1.4G, 1.3G, 1.1G) gibt es unterschiedliche Voraussetzungen zur Lagerung. In Bezug auf die Abstandsberechnung zu Schutzobjekten wird auch auf die Anlage zur Verordnung verwiesen.
>> Lagerung unter vereinfachten Bedingungen (4. Abschnitt)
Vereinfachte Lagerbedingungen sind vorgesehen für:
-
- Kleinstmengen: Höchstmenge insgesamt 15 kg NEM (Nettoexplosivstoffmasse)
- Kleinmengen bis 300 kg NEM
- pyrotechnische Gegenstände Kategorie F1 und F2 bis 3.000 kg NEM
- pyrotechnischer Gegenstände und Sätze für Fahrzeuge
Die einzelnen Voraussetzungen sind in der jeweiligen Bestimmung geregelt.
Die Kategorien F1 und F2 entspricht der Kategorisierung nach dem Pyrotechnikgesetz 2010:
F1: Feuerwerkskörper: sehr geringe Gefahr – vernachlässigbarer Lärmpegel – können in geschlossenen Bereichen verwendet werden – inkl. zur Verwendung innerhalb von Wohngebäuden.
F2: Feuerwerkskörper: geringe Gefahr – geringen Lärmpegel – Vorgesehen zur Verwendung in abgegrenzten Bereichen im Freien.
>> Übergangs- und Schlussbestimmungen (5. Abschnitt)
Bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen vor dem 1. Mai 2023 haben eine Übergangsfrist von 5 Jahren. Sie müssen der neuen Pyr-LV 2023 spätestens am 1. Mai 2028 entsprechen.
Weitere Informationen:
Änderung CLP-Verordnung 1272/2008 (Anhang I Teil 3 Abschnitt 3.11): Neue Gefahrenklassen
Kundmachung 31.03.2023 – Delegierte Verordnung (EU) 2023/707
Für Chemikalien (Stoffe und Gemische) enthält die CLP-Verordnung Regelungen zur Einstufung und Kennzeichnung entsprechend der von ihnen ausgehenden:
- physikalischen Gefahren
- Gefahren für die Gesundheit
- Gefahren für die Umwelt
Angaben dazu sind am Etikett einer Chemikalie zu finden sowie im jeweiligen Sicherheitsdatenblatt. Diese sowie weitere wichtige Informationen aus dem Sicherheitsdatenblatt bilden eine wichtige Grundlage für die Arbeitsplatz-/bzw. Arbeitsstoffevaluierung nach dem ASchG.
Die bestehenden Gefahrenklassen werden mit dieser Änderung um weitere neue Gefahrenklassen erweitert, welche die menschliche Gesundheit sowie die Umwelt betreffen:
- endokrine Disruptoren mit Wirkung auf die menschliche Gesundheit
- endokrine Disruptoren mit Wirkung auf die Umwelt
- persistente, bioakkumulierbare, toxische (PBT) oder sehr persistente/bioakkumulierbare Eigenschaften (vPvB)
- persistente, mobile und toxische (PMT) oder sehr persistente, sehr mobile Eigenschaften (vPvM)
Die neuen Gefahrenklassen können bereits jetzt angewendet werden. Die Verordnung sieht folgende zeitliche Anwendbarkeit für die Einstufung und Kennzeichnung vor:
Stoffe |
|
Gemische |
|
Für die menschliche Gesundheit ist vor allem die endokrin schädigende Wirkung relevant, welche in Folge näher betrachtet wird.
Ob ein Stoff oder Gemisch als sogenannter Endokriner Disruptor (eindeutig oder verdächtig) eingestuft wurde, ist an der entsprechenden Kennzeichnung (EUH-Satz) zu erkennen:
Einstufung |
Kategorie 1 (eindeutig) |
Kategorie 2 (verdächtig) |
GHS-Piktogramm | (kein Piktogramm) | (kein Piktogramm) |
Signalwort | Gefahr | Achtung |
Gefahrenhinweis |
EUH 380 Kann beim Menschen endokrine Störungen verursachen |
EUH 381 Steht in dem Verdacht, beim Menschen endokrine Störungen zu verursachen |
Ab welchen allgemeinen Konzentrationswerten werden Gemische eingestuft?
Die Einstufung von Gemischen mit Stoffbestandteilen, die als Endokrine Disruptoren für die menschliche Gesundheit gelten, erfolgt nach folgenden allgemeinen Konzentrationswerten:
Gemisch – Einstufung | ||
Bestandteil eingestuft als |
Kategorie 1 (eindeutig) |
Kategorie 2 (verdächtig) |
Kategorie 1 | ≥ 0,1 % | |
Kategorie 2 |
≥ 1 % [Hinweis 1] |
[Hinweis 1]: Enthält das Gemisch als Bestandteil einen endokrinen Disruptor mit Wirkung auf die menschliche Gesundheit der Kategorie 2 in einer Konzentration ≥ 0,1 %, so wird auf Anforderung ein Sicherheitsdatenblatt für das Gemisch vorgelegt.
Was sind „Endokrine Disruptoren“?
Endokrine Disruptoren verändern eine oder mehrere Funktionen des Hormonsystems und lösen damit in einem intakten Organismus, seiner Nachkommenschaft, Populationen oder Teilpopulationen schädliche Wirkungen aus. Es sind also Substanzen, die z. B. eine hormonähnliche Wirkung aufweisen und damit ungewünschte Reaktionen auslösen, Hormone- bzw. den Hormontransport beeinträchtigen können oder Einfluss auf den Hormonspiegel nehmen und damit schädigend wirken. Schädigende Wirkungen können z. B. sein: hormonsensitive Krebserkrankungen, Stoffwechselerkrankungen, Unfruchtbarkeit, Fortpflanzungsstörungen etc.
Derzeit sind wenige Stoffe als eindeutige Endokrine Disruptoren identifiziert worden, wie etwa einige Phthalate oder 4-Nonylphenole. In nächster Zeit werden aufgrund der neuen Einstufungsverpflichtung die Betrachtung und auch Identifizierung bei Stoffen und Gemischen vermutlich steigen.
Wie lauten die Einstufungen der übrigen neuen Gefahrenklassen?
Kategorie 1 (eindeutig) | Kategorie 2 (verdächtig) | |
Endokrine Disruptoren mit Wirkung auf die Umwelt |
EUH 430 Kann endokrine Störungen in der Umwelt verursachen |
EUH 431 Steht in dem Verdacht, endokrine Störungen in der Umwelt zu verursachen |
PBT (persistent, bioakkumulierbar, toxisch):
EUH 440: Anreicherung in der Umwelt und in lebenden Organismen einschließlich Menschen
vPvB (sehr persistent, sehr bioakkumulierbar):
EUH 441: Starke Anreicherung in der Umwelt und in lebenden Organismen einschließlich Menschen
PMT (persistent, mobil, toxisch):
EUH 450: Kann lang anhaltende und diffuse Verschmutzung von Wasserressourcen verursachen
PM (sehr persistent, sehr mobil):
EUH 451: Kann sehr lang anhaltende und diffuse Verschmutzung von Wasserressourcen verursachen
Weitere Informationen:
CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
ECHA-Webseite (Europäische Chemikalienagentur)
Liste von Endokrinen Disruptoren (Dänemark, Belgien, Frankreich, Niederlande, Spanien, Schweden)
EU-Maschinen-Verordnung
Kundmachung: 29.06.2023 – Verordnung (EU) 2023/1230 mit Berichtigung vom 4.7.2023
Die EU-Verordnung gilt vollinhaltlich ab 20. Jänner 2027 unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten. Manche Regelungen gelten bereits früher. Die bestehende „EU-Maschinen-Richtlinie“ (2006/42/EG) wird mit 20. Jänner 2027 aufgehoben. In Österreich wird die derzeit noch geltende „EU-Maschinen-Richtlinie“ durch die MSV 2010 umgesetzt. Da die neue EU-Verordnung jedoch unmittelbar gilt, wird die MSV 2010 ab deren Gültigkeit aufgehoben oder entsprechend gegenstandslos werden.
Grundsätzlich werden darin Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen festgelegt für:
- Konstruktion und Bau von Maschinen
- dazugehörige Produkte
- unvollständige Maschinen
Damit soll auch ein hohes Maß an Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Personen gewährleistet werden (darunter auch professionelle Nutzer wie z. B. Arbeitnehmer:innen). Insbesondere in den Anhängen sind die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen beschrieben. Obwohl die Verordnung an sich eine Inverkehrbringer-Vorschrift ist, wirkt sie sich daher auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz aus.
Die gegenständliche EU-Verordnung gliedert sich grob in:
- Allgemeine Bestimmungen
- Pflichten der Wirtschaftsakteure
- Konformität für Produkte im Anwendungsbereich
- Konformitätsbewertung
- Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen
- Überwachung und Schutzklauselverfahren
- Übertragene Befugnisse und Ausschussverfahren
- Vertraulichkeit und Sanktionen
- Übergans- und Schlussbestimmungen
- Anhänge I bis XII z.B. Anhang III „Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen für Konstruktion und Bau von Maschinen oder dazugehörigen Produkten“
Auch Risiken aus neuen digitalen Entwicklungen, wie z. B. Künstliche Intelligenz, Vernetzung, autonome Maschinen, finden in der neuen EU-Verordnung Berücksichtigung.
Weitere Informationen:
Artikel in Sichere Arbeit 7/2023: EU-Maschinenverordnung neu (S. Krähan)
Änderung Kosmetik-Verordnung 1223/2009 (Anhang III): allergieauslösende Duftstoffe in kosmetischen Mitteln (Kennzeichnung)
Kundmachung: 27.07.2023 – Verordnung (EU) 2023/1545
Die Änderungen sind seit 16.8.2023 in Kraft, jedoch mit Übergangszeiträumen (siehe Verordnung).
Die Kosmetik-Verordnung beinhaltet Regelungen für kosmetische Mittel, damit ein hohes Gesundheitsschutzniveau gewährleistet wird. Kosmetika werden auch an diversen Arbeitsplätzen verwendet wie z.B. Friseurbereich, Kosmetik, Fußpflege, Massage etc.. Damit gelten sie als Arbeitsstoffe und sind entsprechend einer Arbeitsplatz-/bzw. Arbeitsstoffevaluierung nach dem ASchG zu unterziehen.
In Bezug auf die Kennzeichnung ist darauf hinzuweisen, dass kosmetische Mittel im Geltungsbereich der Kosmetik-Verordnung keiner CLP-Kennzeichnungverpflichtung unterliegen, sodass die Informationen zur Gefahrenermittlung aus anderen Quellen erfolgen muss (z. B. Bestandteile gemäß INCI-Code, Herstellerangaben, Gruppenmerkblätter).
Neben verbotenen Stoffen (Anhang II) enthält die Kosmetik-Verordnung auch Stoffe, welche aufgrund verschiedener gesundheitsgefährdender Eigenschaften gewissen Einschränkungen beim Einsatz in kosmetischen Mitteln unterliegen (Anhang III).
Die EU-Verordnung ändert den Anhang III der EU-Kosmetik-Verordnung – Liste der Stoffe mit Einschränkungen für kosmetische Mittel – und erweitert bzw. aktualisiert diese in Bezug auf allergieauslösende Duftstoffe und deren Kennzeichnung. Für die aktualisierten bzw. neuen Einträge gibt es Übergangszeiträume.
Bei bereits sensibilisierten Personen können Allergenen bereits in geringeren Konzentrationen, als den zulässigen Höchstwerten, Allergiesymptome auslösen. Daher sei es im Rahmen der Sekundärprävention wichtig, Informationen über das Vorhandensein einzelner allergieauslösender Duftstoffe in kosmetischen Mitteln bereitzustellen. Damit können sensibilisierte Personen den Kontakt mit dem Stoff, auf den sie allergisch reagieren, vermeiden. Diese Stoffe müssen ab einer bestimmten Konzentration in der Liste der Bestandteile auf der Verpackung aufscheinen:
- ab 0,001 % in Mitteln, die auf Haut/Haar verbleiben
- ab 0,01 % in aus-/abzuspülenden Mitteln.
Der Anhang II wurde nun um 56 weitere Duftstoffe erweitert, welche eindeutig Allergien auslösen und entsprechend auf dieser Liste angeführt werden müssen.
Im Rahmen der Primärprävention und dem zu Grunde liegenden STOP-Prinzip ist allerdings zuallererst bei der Substitution anzusetzen. D. h. einen gefährlichen Arbeitsstoff durch einen weniger gefährlichen Arbeitsstoff zu ersetzen. Im Falle von kosmetischen Mitteln sollten bestenfalls solche gewählt werden, welche keine gesundheitsschädigenden Wirkungen aufweisen – im konkreten Fall keine allergieauslösenden Stoffe (wie hier Duftstoffe) enthalten. Damit soll überhaupt das Auftreten einer Allergie vermieden werden.
Weitere Informationen:
EU-Batterieverordnung
Kundmachung: 28.07.2023 – Verordnung (EU) 2023/1542
Grundsätzlich gilt die neue Verordnung ab 18. Februar 2024 – mit diversen Übergangsbestimmungen.
Mit der neuen (umfangreichen) EU-Batterieverordnung soll der steigenden Bedeutung von Batterien als Energiequelle Rechnung getragen und der Rechtsrahmen dafür modernisiert werden (Stichwort „green deal“). Die EU-Verordnung über Batterien und Altbatterien ersetzt die noch geltende „EU-Batterie-Richtlinie“ 2006/66/EG (Aufhebung mit 18. August 2025) und hat unter anderem auch den Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit zum Ziel.
Die Verordnung ist an sich eine In-Verkehr-Bringer-Vorschrift, enthält jedoch auch Element, die für die Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz relevant sind. Das Herstellen, Verwenden oder Verwerten von (Alt-)Batterien stellt eine Herausforderung für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz dar. Beispielsweise chemische Arbeitsstoffe beim Recycling von Altbatterien, die Verwendung von Batterien, Lagerung, Brandgefahren und dergleichen. Sich aus dem ASchG ergebende Evaluierungsverpflichtungen gelten auch für Gefahren im Umgang mit Batterien am Arbeitsplatz.
Die EU-Verordnung enthält insbesondere Anforderungen zur:
- Nachhaltigkeit
- Sicherheit
- Information & Kennzeichnung
- Pflichten für Erzeuger, Einführer, Händler, Fulfilment-Dienstleister
- Sorgfaltspflichten
- Erweiterte Herstellerverantwortungen
- Sammlung & Behandlung von Altbatterien
- Mindest-Rezyklatgehalte
- Stoffliche Beschränkungen
- Digitaler Batteriepass für bestimmte Batterien
Unterschieden werden folgende Arten von Batterien:
- Gerätebatterien
- Starterbatterien
- Batterien für leichte Verkehrsmittel (LV-Batterien; z. B. E-Bike, Scooter)
- Elektrofahrzeugbatterien
- Industriebatterien
Nachfolgend sollen einzelne Elemente kurz angerissen werden, welche für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz relevant sind:
Informationen zu Altbatterien
Hersteller:innen müssen bestimmten Wirtschaftsakteuren Informationen über die Sicherheits- und Schutzmaßnahmen (auch am Arbeitsplatz), die für die Lagerung und Sammlung von Altbatterien gelten, zur Verfügung stellen.
Stoffliche Beschränkungen
Derzeit enthält der Anhang I folgende stoffliche Beschränkungen:
Quecksilber (Hg) | Batterien: max. 0,0005 % Massenanteil |
Cadmium (Cd) | Gerätebatterien: max. 0,002 % Massenanteil |
Blei (Pb) |
Gerätebatterien ab 18.8.2024: 0,01 % Ausnahme bis 18.8.2028 für Zink-Luft-Gerätebatterien in Form von Knopfzellen |
Sollte sich in Bezug auf Batterien oder bei der Behandlung von Altbatterien ein unannehmbares und nicht angemessen beherrschbares Risiko für die menschliche Gesundheit oder Umwelt ergeben, so können weiterer stoffliche Beschränkungen erlassen werden.
Neben diesen Beschränkungen sind auch jene Beschränkungen zu Stoffen aus REACH (Anhang XVII) zu berücksichtigen.
Recycling – stoffliche Verwertung
Die Verordnung enthält in verschiedenen Zeitabstufungen Zielvorgaben für die stoffliche Verwertung (Anhang XII) von:
bis 31.12.2027 mindestens |
bis 31.12.2031 mindestens |
|
Kobalt | 90 % | 95 % |
Kupfer | 90 % | 95 % |
Blei | 90 % | 95 % |
Lithium | 50 % | 80 % |
Nickel | 90 % | 95 % |
Zudem gibt es Anforderungen an die Recycling-Effizienz für:
- Blei-Säure-Batterien
- Lithium-Batterien
- Nickel-Cadmium-Batterien
- sonstige Altbatterien
Lagerung & Behandlung gesammelter (Alt-)Batterien
Auch für diesen Bereich trifft die Verordnung Vorgaben, welche zusätzlich zu berücksichtigen sind:
- Entfernung aller Flüssigkeiten und Säuren
- Undurchlässige Oberflächen wetterbeständige Abdeckungen, geeignete Behälter
- Keine Vermischung mit leitfähigen oder brennbaren Abfällen
- Besondere Sicherheitsmaßnahmen für Lithium-Altbatterien
- Eigener Behandlungsstrom für Quecksilber und Cadmium
Digitaler Batteriepass
Der Batteriepass enthält Informationen zum Batteriemodell sowie zu deren Verwendung. Dazu gehören z. B.:
- Stoffliche Zusammensetzung
- Angaben zum Rezyklatgehalt
- Erwartete Lebensdauer
- Informationen zum Alterungszustand
- Informationen für die Zerlegung
- Sicherheitsmaßnahmen
Weitere Details dazu sind in Anhang XIII aufgelistet. Teilweise sind diese Informationen nur Personen mit berechtigten Interessen zugänglich (z. B. Reparaturbetriebe, Wiederverwerter, Recyclingbetreiber, Nutzer von Second-Life-Batterien).
Folgende Batterien, die in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden müssen ab 18. Februar 2027 über einen Batteriepass verfügen.
- LV-Batterie (Batterien für leichte Verkehrsmittel)
- Industriebatterie mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh
- Elektrofahrzeugbatterie
Kennzeichnungs- und Informationsanforderungen
Batterien müssen künftig, ab abgestuften Zeitpunkten (Art. 13), mit bestimmten Informationen gekennzeichnet werden (Anhang VI) wie z. B.
- Chemische Zusammensetzung
- Gefährliche Stoffe außer Hg, Cd, Pb
- Feuerlöschmittel
- Kritische Rohstoffe über 0,1 % Massenanteil
- Hinweis auf die getrennte Sammlung
Ebenfalls sind Informationen zur Ermittlung des Alterungszustandes und der voraussichtlichen Lebensdauer von Batterien bereitzustellen (Anhang VII).
Rohstoffe & Risikokategorien
Anhang X der Verordnung enthält ein Verzeichnis der Rohstoffe & Risikokategorien, welche von Wirtschaftsakteuren im Rahmen von z. B. Managementsystemen oder Unternehmensstrategien zu berücksichtigen sind. Darunter auch Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz.
AUVA-Publikationen zum Thema Batterien:
Sicherer Umgang mit Batterieladeanlagen für Flurförderzeuge (M.plus 842)